ZGB Art. 710 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 710 ZGB vom 2022
Art. 710 VI. Notbrunnen
1 Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Was?sers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches abzugeben vermag, ge?gen volle Ent?schädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen ver?langen.
2 Bei der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das In?ter?esse des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getrof?fe?nen Ordnung verlangt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.