Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 71

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 71 VRV vom 2025

Art. 71 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 71 Schleppen und Stossen allgemein

1 Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern* sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten u. dgl. sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.

2 Die kantonale Behörde kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten. (1)

3 … (2) * Für die Fahrräder vgl. auch Art. 46 Abs. 4 SVG.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 189Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Beschwerdegegner; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrrad; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Vorinstanz; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Gefährdung; Peter; Vorwurf; Beschwerdegegners; Gefahr; Urteil; Tötung; Sturz; Sinne; Entscheid; Verhalten; Risikos
111 IV 92Art. 91 Abs. 1; 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Führen eines Motorfahrzeugs. Wer ein Auto auf ebener Strecke umparkiert, indem er es, ohne den Motor anzulassen, neben der geöffneten linken Türe gehend, vorwärts schiebt, führt nicht ein Motorfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen. Motor; Motorfahrzeug; Fahrzeug; Führer; Motorfahrzeugs; Verkehr; Fahrzeugs; Führerausweis; Bewegung; Zustand; Führerausweises; Fortbewegung; Lenker; Kantons; Sinne; Entzugs; Gefahren; Schaffhausen; Strecke; Wagen; Führens; Entscheid; Strassenverkehr; Person; Urteil; Hinweis