CrimPC Art. 71 - Video and audio recordings

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 71 CrimPC from 2023

Art. 71 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 71 Video and audio recordings

1 It is not permitted to make video or audio recordings within the court building or to make such recordings of procedural acts carried out outside the court building.

2 Persons infringing the foregoing paragraph may be liable to a fixed penalty fine in accordance with Article 64 paragraph 1. Unauthorised recordings may be confiscated.


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Art. 71 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150122Einziehung von Vermögenswerten / Ersatzforderung Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Einziehung; Ersatz; Vermögens; Ersatzforderung; Privatklägerin; Vermögenswert; Untersuchung; Vermögenswerte; Privatklägerinnen; Untersuchungsakten; Einstellung; Recht; Trags; Verfahren; Verfahren; Höhe; Tragsverfügung; Gericht; Schweiz; Betrag; Einstellungsverfügung; Kanton
ZHUH150097Kontosperre Einziehung; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vermögens; Vermögenswert; Konto; Vermögenswerte; Beschuldigten; Über; Überweisung; Höhe; Verfügung; Einziehungsverfahren; Konten; Gericht; Einziehungsgründe; Kantons; Kontensperre; Beschwerdeführern; Rechtsanwalt; Zeitpunkt; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Überweisungen; Leistung; Schmid; Anzeige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB190009Aufsichtsbeschwerde gegen ein Schreiben eines Bezirksgerichts betr. Fotoaufnahme eines GerichtssaalsGericht; Recht; Aufsichts; Verhandlung; Beschwerdegegner; Bezirksgericht; Aufsichtsbeschwerde; Dietikon; Gerichtssaal; Interesse; Gerichtsverhandlung; Verhandlungen; Informationen; Quelle; Obergericht; Fotoaufnahme; Anspruch; Medien; Beschwerdegegners; Fotoaufnahmen; Informationsfreiheit; Bezirksgerichts; Entscheid; Bildaufnahmen; Medienfreiheit; Verweigerung; Reportage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 IV 360Art. 12 BV und Art. 268 StPO; Beschlagnahme zur Kostendeckung. Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt und Vermögenswerte ausgenommen werden, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO). Diese Prüfung trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums Rechnung (E. 3.1).
Regeste b
Art. 12 BV; Art. 71 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 263 StPO; Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung. Die Beschlagnahme zur Sicherstellung einer Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 3 StGB) ist aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (Art. 12 BV). Erst vor dem Sachrichter ist die persönliche - insbesondere finanzielle - Situation des Beschuldigten zu berücksichtigen (E. 3.2). Umfasst diese Art der Beschlagnahme sämtliche Einkünfte, ist sie mit der Pfändung des Erwerbseinkommens nach Schuldbetreibungsrecht vergleichbar. Die Behörde muss daher, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, bereits bei der Anordnung der Beschlagnahme darauf achten, nicht in das Existenzminimum des Beschuldigten einzugreifen (E. 3.4).
équestre; énal; éance; été; être; énale; évenu; évrier; équestré; éventuelle; Beschlagnahme; Autorité; Existence; édure; équestres; équestrés; éré; ération; éposé; Ministère; Genève; édéral; Ailleurs; Exécution; HIRSIG-VOUILLOZ; ément; République; Beschuldigten; Existenzminimum