Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 71

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 71 BV vom 2024

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Art. 71 Film

1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 71 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT140157Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Schuld; Recht; Schuldbrief; Rechtsöffnung; Gesuchsgegnerin; Parteien; Forderung; Verfahren; Freizügigkeitsleistungen; Vorinstanz; Grundforderung; Renten; Pfandvertrag; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Ansprüche; Rentendeckungskapital; Stiftung; Urteil; Viertel; Sicherstellung; Arbeitgeber; Schuldbriefe; Entscheid; Gläubiger; Inhaberschuldbrief; Betrag
ZHRT140149Rechtsöffnung Schuld; Beklagten; Schuldbrief; Vorinstanz; Recht; Forderung; Rechtsöffnung; Verfahren; Parteien; Renten; Freizügigkeits; Freizügigkeitsleistungen; Ansprüche; Stiftung; Sinne; Pfandvertrag; Rentendeckungskapital; Beschwerdeverfahren; Betreibung; Grundforderung; Sicherstellung; Entscheid; Schuldbriefe; Betrag; Arbeitgeber; Verfügung; Stiftungsrat; Schuldnerin

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2009/13Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 Stiftung; Liegenschaft; Stifterfirma; Schaden; Quot; Arbeitgeber; Vorsorge; Recht; Liegenschaften; Reserve; Stiftungsrat; Anlage; Reservefonds; Kontrollstelle; Betrag; Beklagten; Vorsorgeeinrichtung; Rendite; Schadens; Rente; Beiträge; Renten; Person; Bilanz
LUA 05 62_1§§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Bundes; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Grund; Vorsorge; Liegenschaftssteuer; Zweck; Anstalt; Publica; Grundstück; Kanton; Grundstücke; Recht; Anstalten; Liegenschaften; Bezug; Luzern; Vorsorgeeinrichtung; Zwecke; Weisungen; PKB-Gesetz; Gemeinde; Pensionskasse; Besteuerung; Kantone; Vorsorgeeinrichtungen; Steuerpflicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 19 (9C_752/2015)Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6). Anlage; Stiftung; Aktien; Stiftungsrat; Vermögens; Vorinstanz; Sicherheit; Risiko; Vorsorge; Recht; Anlagestrategie; Risiken; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Schwankungsreserven; Fonds; Risikofähigkeit; Kontrollstelle; Anlagen; Vermögensverwalter; Entscheid; Schweiz; Markt; Aktienanlagen; Person; Deckung
142 II 369 (2C_6/2016)Ist die Aargauische Pensionskasse bei der Vergabe von Unterhaltsarbeiten an Liegenschaften ihres Anlagevermögens dem kantonalen Vergaberecht unterstellt? Beurteilung der Frage nach Staatsvertrags-, Bundes-, und kantonalem Recht. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1.1-1.4). Beschwerdelegitimation der Aargauischen Pensionskasse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG bejaht (E. 1.5). Kognition und Rügen (E. 2). Eine Unterstellung unter das Vergaberecht ergibt sich nicht bereits aus dem Staatsvertragsrecht (E. 3). Das kantonale Recht kann den subjektiven Geltungsbereich des Vergaberechts weiter fassen als das Staatsvertrags-, Bundes- und interkantonale Recht. Es ist nicht willkürlich, die Pensionskasse als Anstalt des Kantons in Bezug auf die streitbetroffenen Aufträge dem kantonalen Vergaberecht zu unterstellen (E. 4). Die Unterstellung verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 BV) bzw. nicht gegen Art. 111 und Art. 113 BV, ebenso wenig gegen das BVG (E. 5). Frage der Grundrechtsträgerschaft (Art. 27 BV) der Pensionskasse offengelassen, da die Aargauische Pensionskasse mehrheitlich nicht im Wettbewerb tätig ist (E. 6). Gerichtskosten: Submissionsrechtliche Angelegenheiten gelten als Fälle mit Vermögensinteresse (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG), auch wenn es bloss um die Frage geht, ob das Beschaffungsrecht anwendbar ist (E. 7). Vergabe; Vorsorge; Vergaberecht; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Bundes; Kanton; Pensionskasse; öffentlich-rechtliche; Vorsorgeeinrichtungen; Arbeitgeber; Staat; Bundesrecht; öffentlich-rechtlichen; Anlage; Vermögens; Aargauische; Unterstellung; Organ; Zweck; SubmD; Urteil; Vergaberechts; Verwaltung; Lemma; Aufgabe; Geltung; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1519/2021Rechtsverzögerung/RechtsverweigerungRecht; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Bosshard; UID-Stelle; Begehren; Greina; Person; Verfahrens; Parteien; Verfahrenskosten; Gesellschaft; Urteil; Behörde; Anspruch; Nebenbegehren; Meldung; Frist; Disziplinarverfahren
A-1855/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenStiftung; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorsorge; Recht; Stellungnahme; Liquidation; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; Akten; Verfügung; Urteil; Konkurs; Unterdeckung; Vorinstanz; Deckung; Gesamt; Gesamtliquidation; Person; Aufhebung; Deckungsgrad; Arbeitgeber; Personalvorsorgestiftung; BVGer; Aufsichtsbehörde; Forderung; Vorsorgekapital

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.176, BP.2023.79Kammer; Verfahren; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahrens; Ausstand; Gerichts; Ausstands; Bundesgericht; Entscheid; Gesuch; Aufhebung; Urteil; Wiederholung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen; Staatsanwalt; Akten; Verletzung; Verfahrensakten; Untersuchung; Amtshandlungen; Gericht; VStrR
BB.2023.208, BP.2023.107, BP.2023.108Kammer; Gericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstand; Gerichts; Verfahrens; Ausstands; Entscheid; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Urteil; Amtshandlungen; Wiederholung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt; Verletzung; Untersuchung; Gericht; Zuständigkeit; VStrR; Sachrichter; Verfahrenshandlungen