Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 708 OR vom 2025

Art. 708 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 708 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 708 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLH110004FeststellungsklageRevision; Verfahren; Entscheid; Recht; †Dr; Beweis; Verfahren; Urteil; Urkunde; Bundesgericht; Zivilkammer; Generalversammlung; Gericht; Beweismittel; Obergericht; Kantons; Beschluss; Klägers; Urkunden; Kriminallabor; Klage; Schwester; Revisionsverfahren; Kriminallabors; Schweiz; Person; Gesuch; Beschlüsse
GRPZ-06-85Bestellung eines LiquidatorsLiquidator; Kanton; Kantons; Liquidation; Bezirksgericht; Maloja; Kantonsgericht; Rekurs; Kantonsgerichts; Bezirksgerichtspräsidium; Gesuch; Gesellschaft; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Liquidators; Verfügung; Handelsregister; Gesuchs; Bestellung; Gläubiger; HRegV; Richter; Graubünden; Gesuchsteller; Handelsregisterführer; Frist; Begehren; Vorinstanz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2004 53AGVE 2004 53 S.221 2004 Submissionen 221 [...] 53 Ausschluss eines Anbieters. - Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit...SubmD; Ausschluss; Verga; Leistungsfähigkeit; Anbieter; Eignung; Beurteilung; Vergabestelle; Sozialabgaben; Verfahren; Ermes; Submissionen; Anbieters; Steuern; Konkursverfahren; Zuschlag; Verwaltungsgericht; Kreditwürdig; Festzu; Ermessen; Betracht; Bezug; Verwaltungsrat; Vertretung; Zustand; Betreibungen; Vergabebehörde; ährigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 101Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Aktiengesellschaft (Art. 65 SchKG); Beginn der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei fehlerhafter Zustellung. Wurde der Zahlungsbefehl allein deshalb (in sinngemässer Anwendung von Art. 68c Abs. 1 SchKG) der Vormundschaftsbehörde am Sitz der betriebenen Aktiengesellschaft übergeben, weil diese an der im Handelsregister vermerkten Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten mehr verfügt und die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohnt, ist er nicht gültig zugestellt worden (E. 1). Falls die Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, entfaltet dieser damit seine Wirkungen; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (E. 2). Zahlungsbefehl; Recht; Vormundschaft; Zustellung; SchKG; Vormundschaftsbehörde; Frist; Schweiz; Betreibung; Rechtsvorschlag; Rechtsvorschlags; Verwaltung; Zahlungsbefehls; Aktiengesellschaft; Erhebung; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Verwaltungsrätin; Betriebene; Zeitpunkt; Eingabe; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Wiederherstellung; Vertreter; Schuldner; Urteil
126 V 443Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt. Schaden; Konkurs; Schadens; Ausgleichskasse; Zeitpunkt; Schadenersatz; Recht; Rechtsprechung; Konkurse; Schadenskenntnis; Beitragsforderung; Regel; Kollokation; Urteil; Hinweis; SchKG; Gläubiger; Konkurseröffnung; Arbeitgeber; Verwaltungsgericht; Verlust; Konkursverfahren; Kollokationsplan; Forderung; Gericht; Höhe; Schadenersatzforderung; Versicherungsgericht; Konkursverfahrens