SCC Art. 706 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 706 SCC from 2024

Art. 706 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 706 III. Cutting off springs 1. Damages

1 Where springs and wells that enjoy considerable use or whose waters are collected for further use are cut off, diminished or contaminated by building works, installations or other measures to the detriment of their owners or rightful users, such persons are entitled to claim damages.

2 Where the damage was done neither intentionally nor through negligence, or the injured parties are themselves at fault, the court determines the amount and manner of compensation at its discretion.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 706 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDAP/2012/12-éseau; éfendeur; érêt; écis; ébit; Expert; Exploitation; état; étaient; ération; épens; érieur; étant; égale; étail; également; écoule; Selon; Habitation; ères; éparation; établi; Cette

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Realersatz; Wasser; Quellen; Schätzungskommission; Recht; Enteigner; Einsprache; Ersatz; Enteigneten; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Beeinträchtigung; Entschädigung; Begehren; Rechte; Bundes; Enteignungsrecht; Quellwasser; Quellenrechts; Enteignerin; Verfahren; Sachleistung; Realersatzleistung; Urtenen
80 II 378Ermittlung der Grundstücksgrenzen beim Fehlen von Grundbuchplänen (Art. 668 ZGB). Grundstück in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 952 ZGB). Bedeutung des Fehlens eines Blattes im Grundbuch des Kreises, wo der kleinere Teil des Grundstücks liegt. Abgraben von Quellen. Voraussetzungen des Schadenersatzes (Art. 706 ZGB) und der Wiederherstellung des frühern Zustandes (Art. 707 Abs. 1 und 2 ZGB). Umfang des Schadenersatzanspruchs bei absichtlichem Abgraben einer erheblich benutzten Quelle (Art. 706 ZGB). Wasser; Quelle; Beklagten; Grundbuch; Hasenloch; Wiederherstellung; Schaden; Liegenschaft; Kübeli; Grundstück; Schadenersatz; Sinne; Vorinstanz; Gemeinde; Hasenlochquelle; Benutzung; ühern; Saanen; Bewirtschaftung; Kübeliberg; Recht; Zustand; Zweisimmen; ührt; Zustande; Zustandes; Grenze; Abgrabung; Fassung; Zweck