ZGB Art. 705 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 705 ZGB vom 2022

Art. 705 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 705 II. Ableitung von Quellen

1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder unter?sagt werden.

2 Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet dar?über endgültig der Bundesrat.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 49Art. 704 Abs. 1 ZGB; Abgrenzung zwischen Privat- und Bachquelle. Eine Quelle, die auf einem privaten Grundstück entspringt und von Anfang an einen Bach bildet, ist nicht eine Privatquelle und als solche Bestandteil des Grundstückes, sondern eine Bachquelle und damit Teil des von ihr gebildeten Gewässers. Ob eine Quelle einen Bach bildet, hängt von der Mächtigkeit und Stetigkeit der Quelle ab.
Quelle; Wasser; Privat; Bachquelle; Eigentum; Privatquelle; Schüttung; Gemeinde; Gewässer; Wasserlauf; Recht; Grundstück; Mächtigkeit; Stetigkeit; Bach; Privatquellen; Anfang; Bundesgericht; Feststellungen; Quellen; Kanton; Vorinstanz; Urteil; Raron; Bestandteil; Wassermenge; Wasserlaufs; Grundstücke; Rechtsprechung