Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 705 OR vom 2025

Art. 705 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 705

1 Die Generalversammlung kann alle Personen, die sie gewählt hat, abberufen. (1)

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 705 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120186Überschuldungsanzeigeähig; Aktie; Recht; Aktien; Konkurs; Entscheid; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Beschwerde; Beschluss; Überschuldung; Verwaltungsrätin; SCHWEIZ; Rechtsanwalt; Handelsregister; Konkursgericht; Vorinstanz; Gültigkeit; Tatsache; Urteil; Bezirksgerichtes; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Abberufung; Universalversammlung; Person; Kantons; Überschuldungsanzeige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 480Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932, 933, Art. 814 Abs. 3, Art. 754 ff. und Art. 705 Abs. 1 OR). Haftung und Honoraranspruch vorliegend verneint: a) Im Innenverhältnis sind Abberufung und Kündigung analog den aktienrechtlichen Regeln ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister wirksam (E. 1). b) Der Eintrag im Handelsregister begründet weder Haftung noch Honoraranspruch, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsgang nicht beeinflussen konnte; ein Honoraranspruch ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer das Fehlen der Löschung zu verantworten hat (E. 2). Geschäftsführer; Handelsregister; Gesellschaft; Abberufung; Eintrag; Haftung; Recht; Verwaltung; Verwaltungsrat; Honorar; Glaube; Honoraranspruch; Bundesgericht; Lehre; Aktiengesellschaft; Eintragung; Urteil; Berufung; Innenverhältnis; Kündigung; Geschäftsführerhonorar; Klägers; Obergericht; Verhältnis; Gesellschaftsbeschluss; Organ; Gesellschafter; Schweiz; Rechtsprechung; Handelsregisters
104 Ib 321Demissionen von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister. 1. Allgemeine Grundsätze über Eintragungen in das Handelsregister (E. 2a). 2. Wirkung der Demissionen gegenüber der Gesellschaft (Innenverhältnis) und gegenüber gutgläubigen Dritten (Aussenverhältnis) (E. 2b). 3. Wirkungen im vorliegenden Fall (E. 3). 4. Verfahren gemäss Art. 60 und Art. 86 HRegV (E. 4).
Iscrizione; STEIGER; Amministrazione; Ufficiale; PATRY; Assemblea; Amministratore; BÜRGI; STEIGER/FREYMOND; été; étés; Tribunale; Eventuale; Ufficio; Demissionen; Handelsregister; SCHUCANY; GUHL/MERZ/KUMMER; Obbligo; Opinione; Précis; Avvera; Esser; Omissione; Liscrizione; Incarto; Urteilskopf; Estratto; Corte; Dipartimento

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchweizerKommentar zum Obligationenrecht2003