CCS Art. 704 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 704 CCS dal 2025

Art. 704 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 704 Sorgenti e fontane I. Proprietà e diritto sulle sorgenti

1 Le sorgenti sono parti costitutive del fondo e la loro proprietà può essere acquisita soltanto col suolo dal quale esse scaturiscono.

2 I diritti sopra le sorgenti nel suolo altrui sono costituiti quali servitù mediante iscrizione nel registro fondiario.

3 L’acqua del sottosuolo è parificata alle sorgenti.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00247Der Beschwerdegegnerin 1 wurde vom Beschwerdegegner 2 die Konzession für die Entnahme von Trinkwasser u.a. aus Quellfassungen erteilt, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers liegen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Quellen um öffentliche Gewässer bzw. Grundwasser handle. Vielmehr stünden die Quellen in seinem Privateigentum.Wasser; Konzession; Wasservorkommen; Wasserentnahme; Gewässer; Ge­meinde; Gemeindewasserversorgung; Trink; Brauchzwecken; ­wenden; Zusammenhang; Grundstück; Beschwerde­führers; Quellfassungen; Letzte­ren; Quellen; Natur; Klärung; Problems; Quellfas­sungen; Beurteilung; Rechtmässigkeit; Konzessionserteilung; Vorfrage; Verfahren; Hauptfrage; März
SOVWBES.2013.299KonzessionRecht; Wasser; Grund; Quelle; Gewässer; Quellen; Bachquelle; Grundwasser; Eigentum; Rechte; Grundstück; Bachquellen; Eigentümer; Gänselochquelle; Fluss; Inkrafttreten; Wasserlauf; Grundstücks; Bundesgericht; Bundesgerichts; Gewässern; Kanton; Privateigentum; Quellwasser; Solothurn; Gesetze; Rechtsprechung; Grundeigentümer; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 49 (5A_420/2022)
Regeste
Art. 664 Abs. 2 und Art. 704 Abs. 1 ZGB ; Eigentum an Quelle; Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Quellen. Voraussetzungen der Qualifikation als öffentliche Quelle (E. 3). Kriterien der Mächtigkeit und der Stetigkeit im Verhältnis zum Kriterium des Wasserlaufs bei mehreren Wasseraustritten (E. 4.1 und 4.2). Einfluss der Quellfassung auf den Wasserlauf (E. 4.3).
Wasser; Quelle; Gewässer; Wasserlauf; Kanton; Mächtigkeit; Stetigkeit; Eigentum; Anfang; Urteil; Brig-Glis; Quellen; Wasserlaufs; Gemeinde; Entscheid; Wallis; Bachquelle; Gewässern; Recht; Wasseraustritt; Ufern; Vorinstanz; Einwohnergemeinde; Qualifikation; Kriterien; Privateigentum; Erwägungen; Akzessionsprinzip
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Grundlast; Altdorf; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Urteil; Entschädigung; Wasserversorgung; Wasserrecht; Quelle; Quellen; Eigentum; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Inkrafttreten; Grundbuch; Entscheid; Eigentums; Eigentumsgarantie; Grundlasten; Kündigung; Minutenliter; Wasserrechte