ZGB Art. 703 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 703 ZGB vom 2025

Art. 703 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 703 Bodenverbesserungen (1)

1 Können Bodenverbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen, Bewässerungen, Aufforstungen, Weganlagen, Güterzusammenlegungen u. dgl. nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. Der Beitritt ist im Grundbuch anzumerken.

2 Die Kantone ordnen das Verfahren. Sie haben insbesondere für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen.

3 Die kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiete und Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen anwendbar erklären. (2)

(1) Fassung gemäss Art. 121 des Landwirtschaftsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1953 1073; BBl 1951 I 130).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 703 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140012GrundbuchberichtigungRecht; Melioration; Grundbuch; Grundstück; Dienstbarkeit; Vorinstanz; Beklagten; Person; Löschung; Personaldienstbarkeit; Dienstbarkeiten; Verfahren; Bundes; Grundstücke; Gericht; Uster; Bauverbot; Rechte; Berufung; Meliorationsgenossenschaft; Entscheid; Bundesgericht; Klage; Nichtigkeit; Güterzusammenlegung; Kanton; Servitut; üsse
ZHLB110045Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit)Berufung; Grundbuch; Recht; Melioration; Servitut; Grundstück; Meliorationsgenossenschaft; Entscheid; Grundbuchamt; Grundstücke; Verfahren; Bauverbot; Kat-Nr; Stadt; Beklagten; Löschung; Kläger; Güter; Streit; Personaldienstbarkeit; Blatt; Klägers; Bezirksgericht; Bundes; Kanton; Zuständigkeit

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 93 45Art. 83 LwG. Die Verständigung zwischen den Kantonen über das anwendbare Recht für interkantonale Bodenverbesserungswerke ist ein Akt der Rechtsanwendung. Dafür ist der Regierungsrat zuständig.Kanton; Kantone; Recht; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Beschluss; Unternehmen; Grundeigentümer; Kantonen; Kantons; Güterwegprojekt; Beitritt; Kompetenz; Regelung; Bundes; Verfahren; Verständigung; Erwägungen:; Beizugsgebietes; Güterwegprojektes; Luzern; Weganlagen; Mehrheit; Bodens; Beschlussfassung; Grundbuch
GLVG.2022.00003Abgabestreitigkeiten: Korporationsbeteiligungspflicht für KantonsstrassenparzellenKanton; Kantons; Korporation; Kantonsstrasse; Beteiligungspflicht; Kantonsstrassen; Perimeter; Glarus; Beschwerdegegner; Recht; Kantonsstrassenparzelle; Kantonsstrassenparzellen; Runsen; Auslegung; Gewässer; Verfahren; Regierungs; Wuhrpflicht; Regierungsrat; Landsgemeinde; Interesse; Liegenschaft; Liegenschaften; Bauwerke; Urteil; Sinne; Perimeters; Korporationsperimeter; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ib 24Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 OG in Verb. m. Art. 5 VwVG) gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Wildbachverbauung? Wasserbaupolizeirecht des Bundes; Art. 24 und 24bis Abs. 2 lit. b BV. Landwirtschaftliche Bodenverbesserung; Art. 703 ZGB. Kantonale Entscheide betreffend den Beizug der Grundeigentümer zu den Bau- und Unterhaltskosten von Gewässerverbauungen stützen sich nicht auf das Wasserbaupolizeigesetz des Bundes vom 22. Juni 1877 (WBPG; SR 721.10), das die Regelung dieser Fragen den Kantonen überlässt (E. 3). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Anwendung von Art. 703 ZGB? Gegen einen Entscheid über den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter einer Bodenverbesserung, die nicht gestützt auf einen Beschluss der Mehrheit der Grundeigentümer durch eine Bodenverbesserungsgenossenschaft nach Art. 703 Abs. 1 ZGB, sondern auf Anordnung des Kantons von der Gemeinde durchgeführt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig (E. 4). Perimeter; Verwaltungsgericht; Bodenverbesserung; Verwaltungsgerichts; Grundeigentümer; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundes; Recht; Wasser; Wuhrgenossenschaft; Urteil; Kerns; Obwalden; Verbauung; Grundstücke; Wasserbaupolizei; Entscheid; Kantone; Perimeterkommission; Regierungsrat; Mehrheit; Gewässer; Beitritt; Unternehmen; Verfügung; Melbach; Kantons
99 Ib 321Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. Wasser; Wasserversorgung; Wilen; Bodenverbesserung; Bundes; Schwendi; Interesse; Brunnengenossenschaft; Schwendi-Wilen; Grundeigentümer; Bundesgericht; Verwaltung; Regierungsrat; Bodenverbesserungen; Kanton; Entscheid; Landwirtschaft; Gründung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Unternehmen; Beitritt; Verfahren; Mitglied; Mitglieder; Recht; Rüge; Verordnung; Wasserversorgungsgenossenschaft