Art. 702 CCS dal 2024
Art. 702 V. Restrizioni di diritto pubblico
Rimane riservata alla Confederazione, ai Cantoni ed ai Comuni la facolt di emanare nell’interesse pubblico delle restrizioni al diritto di propriet fondiaria, specialmente a riguardo della polizia edilizia e sanitaria, dei provvedimenti contro gli incendi, delle discipline forestali, della viabilit , delle strade di alaggio, dell’impianto dei termini e dei segnali trigonometrici, del miglioramento e frazionamento del suolo, del raggruppamento dei fondi rustici e dei terreni da costruzione, della conservazione delle antichit e delle rarit naturali, delle deturpazioni del paesaggio, della protezione dei punti di vista e delle sorgenti d’acque salubri.
Art. 702 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | HC/2017/593 | - | été; Exploitation; érant; Inscription; Appel; érantes; Usufruit; Registre; écessaire; étaire; écembre; Action; élégué; Commune; éance; éléguée; ères; écuteur; établi; Appelant; éfini; Annotation; élai; Exécuteur |
SG | BO.2015.34 | Entscheid Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 98 Abs. 4 aEG-ZGB (sGS 911.1): Die Klägerin hat sich nicht dafür zu rechtfertigen, dass sie die Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften verlangt; die Anrufung dieser ist nur ganz ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, so beispielsweise, wenn sie ohne irgendein sachliches Interesse erfolgt, was – unter Mitwirkung der Klägerin – von der Gegenpartei zu beweisen ist.Art. 641 Abs. 1, Art. 679 Abs. 1 und | Recht; Schutz; Bewilligung; Entscheid; Tannen; Beseitigung; Interesse; Grundstück; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Schutzverordnung; Quot; Bäume; Landschaft; Bedingung; Rechtsmissbrauch; Grenzabstand; EG-ZGB; Beseitigungsanspruch; Interessen; Behörde; Entscheids; Fällen; Berufung; Vorinstanz |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/27 | Entscheid Instanzenzug im Bereich der administrativen Anwendung von Zivilrecht, Art. 117quater in Verbindung mit Art. 12 EG-ZGB (sGS 911.1); Zuständigkeit zur Feststellung der Nichtigkeit eines Entscheids. Die Vorinstanz hat ihre (umstrittene) Zuständigkeit gestützt auf Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB bejaht. Ob dies zutrifft, ist auf dem einmal eingeschlagenen Instanzenzug – konkret durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts (vgl. Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB) – zu klären. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend machen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufgrund von Unzuständigkeit nichtig. Zwar ist Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten, jedoch kann damit kein ein ausserordentliches Rechtsmittel vor jeder beliebigen Instanz, sondern nur eine vorfrageweise Berücksichtigung im Falle eigener Zuständigkeit gemeint sein. Diese liegt beim Kantons- und nicht beim Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, | ändig; Verwaltungs; Recht; Entscheid; Verfügung; Verwaltungsgericht; EG-ZGB; Quot; Zuständigkeit; Rechtsmittel; Nichtigkeit; Rekurs; Sicherheits; Justizdepartement; Gemeinde; Verfügungen; Verfahren; Vorinstanz; Kanton; Behörde; Kantons; Beschwerdegegner; Departement; Einzelrichter; Verwaltungsgerichts; Hinweis; Verein; Kantonsgericht; Erlass |
LU | V 02 159_1 | Eine Ausnützungsübertragung von einem Grundstück auf ein anderes ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die nur gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde im Grundbuch angemerkt werden darf. Der Gemeinderat hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 14 PBV erfüllt sind. Gesuche um Anmerkung einer Ausnützungsübertragung sind in jedem Fall legitimierten Drittinteressierten vorgängig bekannt zu machen (Erw. 3). Die Ausnützungsziffer bezieht sich auf das ganze Grundstück. Ein Miteigentumsanteil, auf den die Ausnützung übertragen werden soll, verfügt nicht wie bei einem Stockwerkeigentumsgrundstück über ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Teil des Grundstücks. Damit ist eine Ausnützungsübertragung nur auf ein Miteigentumsgrundstück nicht möglich (Erw. 4). Nutzungsziffern sollen zur Wahrung des Zonencharakters auch eine gleichmässige Verteilung der Baudichte innerhalb der einzelnen Bauzone herbeiführen. Damit durch die Nutzungsübertragung keine unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entsteht, muss das Mass der Nutzungsübertragung, bezogen auf das profitierende Grundstück, untergeordnet bleiben. § 14 PBV kennt für die Ausnützungsübertragung in quantitativer Hinsicht keine Beschränkung und auch die Rechtsprechung hat bisher davon abgesehen, eine solche Grösse der noch zulässigen Nutzungsübertragung festzulegen. Auch wenn weiterhin auf die Festlegung einer fixen Grösse verzichtet wird, dürfte eine Nutzungsüberschreitung von fast 50 % immer problematisch, hingegen eine solche von weniger als 15 % in der Regel problemlos sein. Bei Übertragungen von mehr als 15 % wird aufgrund der Rahmenbedingungen (z.B. Gestaltungsplan) die Vereinbarkeit mit dem Zonencharakter genau überprüft werden müssen. Eine Erhöhung der Nutzung von lediglich 4,3 % führt im vorliegenden Fall kaum zu einer Veränderung des Zonencharakters. Eine abschliessende Beurteilung kann erst im Rahmen eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfolgen (Erw. 5). | Ausnützung; Grundstück; Ausnützungsübertragung; Gestaltungsplan; Gemeinde; Gemeinderat; Zonen; Grundbuch; Grundstücke; Eigentum; Nutzungs; Übertragung; Zonencharakter; öffentlich-rechtlich; Parzelle; öffentlich-rechtliche; Ausnützungsziffer; Recht; Eigentumsbeschränkung; Grundstücks; Vertrag; Miteigentum; Bauzone; Obergütsch; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
109 Ia 173 | Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Korporationen zur staatsrechtlichen Beschwerde. 1. Grundsatz (E. 1). 2. Ausnahmen (E. 2). 3. Den Schwellenbezirken des bernischen Rechts steht kein geschützter Autonomiebereich zu, weshalb sie nicht legitimiert sind, Eingriffe kantonaler Behörden in ihr hoheitliches Handeln mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (E. 3). | Schwellen; Schwellenbezirk; Recht; Gemeinde; Korporation; Entscheid; Gemeinden; Körperschaft; Schutz; Eigentümer; Staat; Urteil; Korporationen; Aufgaben; Träger; Rechte; Schwellenbezirke; Einwohnergemeinde; Beatenberg; Eidgenossenschaft; Verwaltungsgericht; Behörden; Sinne; Schwellenbezirks; Gemeindeautonomie |
106 Ib 231 | Art. 5 EntG; Enteignung von Nachbarrechten, Entzug von Licht und Sonnenschein. Voraussetzungen zur Eröffnung eines bundesrechtlichen Enteignungsverfahrens (E. 2). Neben den Abwehransprüchen gemäss Art. 684 ZGB können auch die Abwehrrechte des Nachbarn, die diesem aufgrund der nach Art. 686 ZGB den Kantonen vorbehaltenen privatrechtlichen Bestimmungen zustehen, Enteignungsobjekt im Sinne von Art. 5 EntG bilden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Die sog. negativen Immissionen stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Frage offengelassen, ob diese Rechtsprechung, der Kritik folgend, zu ändern sei (E. 3 b-aa). Art. 130 der bernischen Bauverordnung ist eine gemischt-rechtliche Bestimmung; die sich aus ihr ergebenden Abwehr- und Entschädigungsansprüche sind im Hinblick auf Art. 5 EntG den Nachbarrechten gleichzustellen, die den Grundeigentümern gestützt auf Art. 686 ZGB im kantonalen Privatrecht eingeräumt werden (E. 3 b-cc). | Entschädigung; Enteignung; Recht; Schätzungskommission; Grundeigentümer; Immissionen; Enteignungsverfahren; Baute; Sinne; Entschädigungsansprüche; Verwirkung; Schattenwurf; Verfahren; Kanton; Baugesetz; Vorschrift; Licht; Enteignungsverfahrens; Bestimmungen; Abwehr; MEIER-HAYOZ; Bundes; Sonne; Rechtsprechung; Entscheid; Baurecht; Vorschriften |