ZGB Art. 701 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 701 ZGB vom 2025

Art. 701 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 701 Abwehr von Gefahr und Schaden

1 Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch von sich oder andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr oder Schaden ungleich grösser sind als die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 701 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2013/658-érant; Intimé; Appel; étaire; élicoptère; écembre; érieur; Appelant; éton; également; érieure; étant; écessaire; élégué; ériaux; ènement; Ancrage; éalisé; ères; éléments; écision; état; énieur; Steinauer; Chambre

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 II 120Eingriff in fremdes Grundeigentum. Notstand. 1. Wer Lawinen sprengt, obwohl sie Schaden anrichten können, handelt widerrechtlich (Erw. D 2a). 2. Der Notstandsbegriff (Art. 52 Abs. 2 OR, Art. 701 Abs. 1 ZGB) muss einheitlich sein. Verweist das kantonale Recht auf die ergänzende Anwendung der Art. 41 f. OR, so ist auch die für Grundstücke geltende Notstandsbestimmung (Art. 701 Abs. 1 ZGB) als stellvertretendes kantonales Recht anwendbar (Erw. D 2b). 3. Voraussetzungen, unter denen die künstliche Auslösung von Lawinen nach Art. 701 Abs. 1 ZGB gerechtfertigt ist (Erw. D3). 4. Entschuldbarer Irrtum bei der Sprengung. Haftung bei vermeintlicher Notlage (Erw. D 4/5). Bemessung der Ersatzpflicht nach Art. 701 Abs. 2 ZGB. Richterliches Ermessen. Berücksichtung der konkreten Umstände (Erw. D 6).
Lawine; Lawinen; Lavin; Kanton; Gemeinde; Gonda; Schaden; Kantons; Porton; Kantonsstrasse; Gondalawine; Sprengung; Schnee; Urezzas; Notstand; Lawinengefahr; Strasse; Experte; Guarda; Verkehr; Ersatz; Klägerinnen; Gefahr; Laviner; Graubünden; Umstände