Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 701

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 701 OR de 2024

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Art. 701 Réunion de tous les actionnaires et approbation donnée une proposition (1)

1 Les propriétaires ou les représentants de la totalité des actions peuvent, s’il n’y a pas d’opposition, tenir une assemblée générale sans observer les prescriptions régissant la convocation.

2 Aussi longtemps que les propriétaires ou les représentants de la totalité des actions y participent, cette assemblée a le droit de délibérer et de statuer valablement sur tous les objets qui sont du ressort de l’assemblée générale.

3 Une assemblée générale peut également être tenue sans observer les prescriptions régissant la convocation lorsque les décisions sont prises par écrit sur papier ou sous forme électronique, moins qu’une discussion ne soit requise par un actionnaire ou son représentant.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2020 4005;2022 109; FF 2017 353).

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Art. 701 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
ZHHE230112Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Generalversammlung; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Verwaltungsrat; Verfahren; Einberufung; Verfahrens; Generalversammlungen; Gesuchsgegners; Handelsregister; Aktien; Verwaltungsrates; Verbot; Massnahmen; Handelsregisteramt; Dispositiv; Kantons; Frist; Gesuchstellern; Anordnung; Gericht; Hauptsache; Einzelgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215Entscheid Steuerrecht. Nachsteuerhebung. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1); Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.14); Art. 53 StHG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers und die ihm zugrundeliegenden Nachsteuerverfügungen 2005 und 2006 aufhob. Inhaltlich streitig waren Aufrechnungen übriger Einkünfte (Gutschriften auf dem Konto "Gesellschafter" der F. AG). Das Verwaltungsgericht stellte erhebliche Unklarheiten in Bezug auf den steuerrelevanten Sachverhalt fest, wobei nicht ohne Weiteres zugunsten des Beschwerdegegners von Beweislosigkeit ausgegangen werden konnte, zumal dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war: Den Beschwerdegegnern sei (als juristischen Laien) bei ihrer zweimaligen Weigerung, sich vernehmen zu lassen, zwar möglicherweise nicht bekannt gewesen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer (Steueramt) auf den - von der Vorinstanz im Entscheid vom 30. Juni 2015 ausdrücklich angeordneten - Beizug der Konkursakten vorerst verzichtet habe. Indes habe die Anordnung im Entscheid vom 30. Juni 2015 offensichtlich nicht auch gleichzeitig bedeutet, dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer nicht hätten zur Mitwirkung aufgefordert werden können. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Entscheid in Betracht gezogenen Entschädigung für Verwaltungsratstätigkeit wurde festgehalten, dass eine solche der Besteuerung unterliegen würde. Unter diesen Umständen liess sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung - unter Mitwirkung des Beschwerdegegners – an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_424/2019). Beschwerdegegner; Entscheid; Quot; Steuer; Steuer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Gesellschaft; Steueramt; Veranlagung; Sachverhalt; Person; Kanton; Konto; Akten; Beschwerdeverfahren; Bundes; Kantons; Staat; Aktionär; Aktien; Quot;G; Erwägung; Verfahrens; Bundessteuer; Steuern; Konkurs; Quot;Gesellschafterquot;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Aktien; Generalversammlung; Konkurs; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktienbuch; Aktionäre; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Obergericht; Schuld; Konkurse; Aktiengesellschaft; Eintrag; Aktionärs; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; übergangene