ZGB Art. 700 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 700 ZGB vom 2025

Art. 700 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 700 Wegschaffung
zugeführter Sachen u. dgl.

1 Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere, wie Gross- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische auf fremden Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und Wegschaffung zu gestatten.

2 Für den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an diesen Sachen ein Retentionsrecht.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 700 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110019EigentumsfreiheitGrundstück; Berufung; Immission; Spiel; Bälle; Beklagten; Immissionen; Fussball; Rasen; Schul; Recht; Kläger; Klage; Einwirkung; Klägern; Sonntag; Rasenfeld; Verfahren; Grundstücke; Vorinstanz; Sinne; Person; Vereine; Eigentum; Beeinträchtigung; Samstag

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 II 216Recht zum Aufsuchen und Wegschaffen von Sachen, die durch Naturgewalt (Lawinen) auf ein fremdes Grundstück gebracht wurden. Ist der Berechtigte verpflichtet, dem Grundeigentümer den Schaden zu ersetzen, den die Naturgewalt ihm zugefügt hat? Hat er im Falle, dass er einzelne Sachen (Bäume) wegschaffen will, die Räumung des Grundstücks von allem durch die Naturgewalt zugeführten Material zu übernehmen? Darf er von einer Sache die brauchbaren Teile wegschaffen und den Rest zurücklassen? (Art. 700 ZGB). Schaden; Sachen; Lawine; Lawinen; Grundstück; Berechtigte; ührt; Grundeigentümer; Ersatz; Wegschaffung; Recht; Schadens; Gemeinde; Naturgewalt; ührte; Räumung; Material; önne; Wiederherstellung; Berechtigten; Klage; Wegschaffen; ührten; Beklagten; Abfallholz; Klägers; ünden; Befugnis; Fassung; Materials