URG Art. 70 - Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 70 URG vom 2023

Art. 70 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 70 (1) Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Busse bestraft.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 70 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUA130021AusstandVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Gesuch; Gesuchsteller; Ausstand; Staatsanwalt; Verfahrensbeteiligten; Stellung; Nichtanhandnahme; Gesuchstellers; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Behörde; Person; Ausstandsgr; Akten; Nichtanhandnahmeverfügung; Kantons; Ausstandsbegehren; Sachverhalt; Untersuchung; Entscheid; Eingabe; Untersuchung; ätige
ZHUE120090Nichtanhandnahme Recht; Forschung; Anzeige; Beschwer; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Person; Urheberrecht; Rechtsmittel; Anzeige; Rechte; Untersuchung; Verfahren; Rechten; Sachverhalt; Staatsanwalt; Sachverhalte; Antrag; Kammer; Sinne; Eigentum; Urheberrechts; Nationalfonds; Kanton