Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 70

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 70 SchKG vom 2025

Art. 70 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 70 Ausfertigung

1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.

2 Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 70 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230172RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Forderung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Betreibung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Mietgericht; Betrag; Gesuchsgegners; SchKG; Mietgerichts; Rechtsöffnungstitel; Rechtsmittel; Forderung; Erwägungen; Verzug; Begründung; Forderungsbetrag
ZHRT230171RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Urteil; Forderung; Betreibung; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Parteien; Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung; SchKG; Mietgericht; Betrag; Bundesgerichts; Verrechnung; Mietgerichts; Erwägungen; Rechtsöffnungstitel; Gehör; Forderung; Verzug; Begründung; Urteile
Dieser Artikel erzielt 57 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 III 130Betreibung auf Grund eines Arrestes. Art. 278 SchKG. Die Identität des Betriebenen mit dem Arrestschuldner ist gegeben, auch wenn von mehreren durch gemeinsamen Arrestbefehl belangten Schuldnern nur einer betrieben wird. Auch in einem solchen Fall ist dem für die ganze Arrestforderung gestellten Betreibungsbegehren zu entsprechen. Will der Schuldner die solidarische Verpflichtung bestreiten, so kann er Recht vorschlagen. Arrest; Schuldner; Betreibung; Haskel; Raschkes; Arrestbefehl; Rekurrenten; Isaac; Lazare; Lazares; Guthaben; Entscheid; Amp;amp;; Gläubiger; Mitschuldner; Arrestes; SchKG; Arrestbefehls; Manchester; Abschrift; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gesellschaft; Arrestschuldner; Arrestforderung; Recht; Forderung; Raschkes; sämtliche; Prosequierung
81 III 92Wie verhält es sich mit einer Betreibung, die gegen mehrere Schuldner gemeinsam angehoben wird? Art. 70 Abs. 2 SchKG. ébiteur; Salamin; édure; ébiteurs; équisition; Julien; éancier; Tabin; être; Robert; Zufferey; Françoise; ès-verbal; Tribunal; édéral; ément; égulièrement; éalisation; Office; Urteilskopf; Arrêt; Regeste; Betreibung; Schuldner; SchKG; Sachverhalt; éposé; époux; éclamait; éance