OR Art. 70 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 70 OR vom 2025

Art. 70 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 70 Unteilbare
Leistung

1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.

2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.

3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.


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Art. 70 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF190033Ausweisung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Mai 2019 (ER190027)Berufung; Gesuch; Recht; Kündigung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Entscheid; Verfahren; Ausweisung; Berufungsbeklagten; Gesuchsgegner; Formular; Vorinstanz; Gesuchsteller; Mieter; Bundesgericht; Urteil; Formvorschriften; Berufungsklägers; Begründung; Bestandteil; Vermieter; Parteien; Gericht; Rechtsmittel; Besitz; Kündigungsdatum; Eigentümer
ZHPD140006Forderung aus Mietverhältnis Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. April 2014 (MG140002)Klage; Forderung; Vermieter; Klagebewilligung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Streitgenossen; Entscheid; Beschwerdeführern; Recht; Streitgenossenschaft; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Gericht; Verfügung; Meilen; Mietgericht; Parteien; Schlichtungsverhandlung; Auflage; Bezirks; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Leistung; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2015 50B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... Erneuerung; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Dienstbarkeitsberechtigte; Erneuerungsarbeiten; Leistung; Vornahme; Grundstück; Obergericht; Beklagten; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Schuldner; Zivilrecht; Dienstbar-; Rechtskraft; Sinne; Göksu; Handkommentar; Privatrecht; Ersatzvornahme; Petitpierre; Basler; Parzelle; Parteien; Unter-; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Covid-; Verwaltungsrat; Anträge; Verordnung; Antrags; -Verordnung; Antragsrecht; Beschluss; Aktionärin; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Stimmrecht; Traktandum; Aktien; Statuten; Verschiebung; Gesellschaft; Generalversammlungen; Anfechtung; Bundesrat; Aktionärs; Rechte
148 III 69 (4A_496/2021)
Regeste
Art. 731b Abs. 1 OR ; Art. 699 Abs. 2 OR ; Art. 710 Abs. 1 OR ; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3).
Verwaltungsrat; Generalversammlung; Verwaltungsrates; Verwaltungsrats; Urteil; Mitglied; Gesellschaft; Bundesgericht; Organ; Geschäftsjahr; Verwaltungsratsmandat; Geschäftsjahre; Verlängerung; Verwaltungsräte; Revision; Verwaltungsratsmandats; Geschäftsjahres; Namenaktien; Revisionsstelle; Amtsdauer; Organisationsmangel; Kommentar; Gesellschafts; Mandat; Aktiengesellschaft; Aktionäre; Handelsregister; Sachwalter; Aktienrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3737/2017VerrechnungssteuerDividende; Dividenden; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Fälligkeit; Gesellschaft; Recht; Gesellschafter; Beschluss; Steuer; Rückerstattung; Geschäftsführung; Bundes; Generalversammlung; Dividendenfälligkeit; Urteil; Gesellschafterversammlung; Leistung; Vorinstanz; Geschäftsjahr; Bundesverwaltungsgericht; Dividendenausschüttung; Nichtig; BEUSCH; Kommentar; Nichtigkeit; Dividendenbeschluss; ügung
B-3119/2015Finanzmarktaufsicht (Übriges)Opting; Saint-Gobain; Klausel; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Opting-out-Klausel; Angebot; Burkard; Angebots; Statuten; Angebotspflicht; Quot;; Familie; Vorinstanz; Aktien; Recht; Verfügung; Publikum; Aktionär; Verfahren; Vinkulierung; Aussage; Erwerb; Bundesverwaltungsgericht; Publikumsaktionäre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2020.7Réalisation anticipée de valeurs cotées en bourse (art. 266 al. 5 CPP).Apos;; Apos;a; écis; été; écision; équestre; Apos;un; Apos;il; équestré; Apos;au; être; énal; édéral; Tribunal; Apos;en; évrier; éalisation; Apos;autorité; Apos;une; Apos;art; Apos;ordonnance; égal; édure; érêt; ément; éans; égale; également; Apos;est; équestrées
BP.2017.69Réalisation d'objets séquestrés (art. 266 al. 5 CPP).Apos;; Apos;a; énal; équestré; édéral; écision; Tribunal; Apos;art; être; Apos;un; Apos;au; été; énale; éalisation; érêt; Apos;est; écité; édure; équestre; équestrés; Apos;autorité; Apos;une; équestrées; écitée; égale; ésent; Confédération; Apos;il; Apos;ordonnance; écembre

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016