Landwirtschaftsgesetz (LwG) Art. 70

Zusammenfassung der Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 70 LwG vom 2024

Art. 70 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 70 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Grundsatz

1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.

2 Die Direktzahlungen umfassen:

  • a. Kulturlandschaftsbeiträge;
  • b. Versorgungssicherheitsbeiträge;
  • c. Biodiversitätsbeiträge;
  • d. Landschaftsqualitätsbeiträge;
  • e. Produktionssystembeiträge;
  • f. Ressourceneffizienzbeiträge;
  • g. Übergangsbeiträge.
  • 3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.


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    Art. 70 Landwirtschaftsgesetz (LwG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2007 70AGVE 2007 70 S.277 2007 Direktzahlungen 277 I. Direktzahlungen 70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh. Die massgebenden...ähren; Auslauf; Richtlinie; Direktzahlungen; Rindvieh; Richtlinien; Vegetationsperiode; Merkblätter; Tiere; Weisung; Tierschutzgesetz; Bestimmungen; Tierschutzgesetzgebung; TSchV; Folgenden:; Winterfütterungsperiode; Landwirtschaft; Kürzung; Rekurskommission; Departement; Kanton; Stalles; Veterinärwesen; Dezem-; Auslaufs; Drittel; Landwirtschaftliche
    AGAGVE 2001 97AGVE 2001 97 S.425 2001 Direktzahlungen 425 I. Direktzahlungen 97 Auswirkungen einer Tierschutzverletzung auf die Direktzahlungen....Tierschutz; Direktzahlungen; Auslegung; Nationalrat; Sanktion; Amtliches; Bulletin; Landwirtschaft; LwG-CH; Streichung; Landwirtschaftliche; Auslauf; Antrag; Tierschutzverletzung; Rekurskommission; Nationalrates; Ständerat; Sanktionsschema; Meier; Punkte; Kommission; Tierschutzgesetz; Landwirtschaftlichen; ÖLN-; Stall

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2007 70I. Direktzahlungen70 Auslauf von angebunden gehaltenem Rindvieh.Tiere in der Vegetationsperiode mindestens an 60 Tagen Auslauf haben müssen (Erw. II/1). ähren; Auslauf; Richtlinie; Direktzahlungen; Rindvieh; Richtlinien; Vegetationsperiode; Merkblätter; Tiere; Weisung; Tierschutzgesetz; Bestimmungen; Tierschutzgesetzgebung; TSchV; Folgenden:; Winterfütterungsperiode; Landwirtschaft; Kürzung; Rekurskommission; Departement; Kanton; Stalles; Veterinärwesen; Dezem-; Auslaufs; Drittel; Landwirtschaftliche
    AGAGVE 2001 97I. Direktzahlungen97 Auswirkungen einer Tierschutzverletzung auf die Direktzahlungen.Art. 170 Abs. 1 LwG-CH bzw. Art. 70 Abs. 1 DZV, sondern ausder Bedeutung der verletzten Norm (Erw. 2.5.4.2.).barkeit des Sanktionsschemas bei Tierschutzverletzungen.Nicht jede Tierschutzverletzung hat eine vollständige... Tierschutz; Direktzahlungen; Auslegung; Nationalrat; Sanktion; Amtliches; Bulletin; Landwirtschaft; LwG-CH; Streichung; Landwirtschaftliche; Auslauf; Antrag; Tierschutzverletzung; Rekurskommission; Nationalrates; Ständerat; Sanktionsschema; Meier; Punkte; Kommission; Tierschutzgesetz; Landwirtschaftlichen; ÖLN-; Stall
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 II 366 (2C_560/2010)Art. 70 Abs. 3 lit. b und Abs. 4, Art. 72, 73 Abs. 1, Art. 76 und 76a LwG; Art. 4, 5, 27, 28 Abs. 1, Art. 40 ff., 59 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV; Art. 2 ff. ÖQV; Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen wegen Verletzung von Tierschutzvorschriften. Mit der Missachtung von Tierschutzvorschriften kann nicht die Verweigerung jeder Art von Direktzahlungen begründet werden. Es muss vielmehr ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (E. 3.1 und 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen für die Haltung Raufutter verzehrender Nutztiere sowie Ethobeiträgen sind nicht erfüllt, wenn Tierschutzvorschriften missachtet werden (E. 3.3.1). Demgegenüber fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung von Tierschutzvorschriften und Flächenbeiträgen, Beiträgen für den ökologischen Ausgleich und Öko-Qualitätsbeiträgen; diese dürfen nicht mit der Begründung verweigert werden, es seien Tierschutzvorschriften verletzt worden (E. 3.3.2). Beiträge; Tierschutzvorschriften; Direktzahlung; Urteil; Direktzahlungen; Voraussetzung; Verweigerung; Zusammenhang; Voraussetzungen; Verletzung; Ausrichtung; Raufutter; Leistungen; Flächen; öffentlich-rechtlichen; Landwirtschaftsamt; Kantons; Thurgau; Missachtung; Haltung; Begründung; RGVE-Beiträge; Rinder; Ethobeiträge; Vorschrift; Einhaltung
    137 II 182 (2C_450/2009)Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7). äche; Landwirtschaft; Nutzfläche; Dünger; Bundes; Gewerbe; GSchG; Standardarbeitskraft; Vorinstanz; Recht; Betrieb; Grundstücke; Bodenrecht; Direktzahlung; Berechnung; Düngerbilanz; Waldfeststellung; Kanton; Feststellung; Urteil; HOFER; Direktzahlungen; Auskunft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-3134/2023Direktzahlungen und Ökobeiträgeühren; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Recht; Kürzung; Pferde; Entscheid; Bundes; Erstinstanz; Direktzahlungen; Urteil; Verfahren; Einstreu; Verfügung; Basis; Kontrolle; Tiere; Fläche; Basisbeitrag; Pferdegruppe; Sachverhalt; Gehör; Punkt; Kontrollkosten; Berechnung
    B-1695/2021Direktzahlungen und ÖkobeiträgeRecht; Betrieb; Vorinstanz; Verfahren; Rekurs; Entscheid; Verfahrens; Bundes; Rechtspflege; Gesuch; Direktzahlungen; Verfahrenskosten; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsbeistand; Begehren; Kantons; Gewährung; Rekursentscheid; VRG-ZH; Rekursverfahren; Bewirtschaftung; Baudirektion; Erstinstanz; Rechtsbeistandschaft; Voraussetzung; Urteil; Betriebsgemeinschaft

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Norer Hand Landwirtschaftsgesetz2019