Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) Art. 70

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 70 KVG vom 2025

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Art. 70 Wechsel des Versicherers

1 Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil:

  • a. die Aufnahme oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dies verlangt; oder
  • b. sie aus dem Tätigkeitsbereich des bisherigen Versicherers ausscheidet; oder
  • c. der bisherige Versicherer die soziale Krankenversicherung nicht mehr durchführt.
  • 2 Der neue Versicherer kann Vorbehalte des bisherigen Versicherers bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist weiterführen.

    3 Der bisherige Versicherer sorgt dafür, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Freizügigkeit aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt der Versicherungsschutz bei ihm bestehen. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Freizügigkeit innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

    4 Der neue Versicherer muss auf Verlangen der versicherten Person das Taggeld im bisherigen Umfang weiterversichern. Er kann dabei die beim bisherigen Versicherer bezogenen Taggelder auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 anrechnen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 V 78Art. 70 Abs. 1 und 2 lit. a, Art. 71 Satz 1 ATSG; Art. 78 Abs. 1 lit. a KVG und Art. 112 KVV (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Vorleistungspflicht der Krankenversicherung im Verhältnis zur Unfallversicherung. Die Bestimmungen des ATSG zur Vorleistungspflicht der Krankenversicherung entsprechen denjenigen des alten Rechts. Die Krankenversicherung ist im Falle einer Heilbehandlung im Verhältnis zur Unfallversicherung u.a. dann vorleistungspflichtig, wenn die Unfallkausalität der Gesundheitsschädigung streitig ist. In einem solchen Fall sind die für die Leistungsausrichtung erheblichen Fragen auf Grund des KVG zu beantworten. Erfolgt eine medikamentöse Behandlung gestützt auf eine Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der Vorleistungspflicht des Krankenversicherers. Diese entfällt erst, wenn die durchgeführte Behandlung den Kriterien des Art. 32 KVG offensichtlich nicht entspricht. (Erw. 2 und 3) Keine Vorleistungspflicht der Krankenversicherung besteht für Medikamente, die nicht auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind, sowie für Massnahmen, die im Ausland durchgeführt wurden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt waren (Erw. 4). Kranken; Leistung; Vorleistung; Vorleistungspflicht; Assura; Unfall; Behandlung; Unfallversicherung; Krankenversicherung; Leistungen; Zeckenbiss; Krankenversicherer; Rechnung; Einsprache; Sozialversicherung; Gesundheit; Verwaltungsgericht; Bestimmungen; Verfügung; Leistungspflicht; Zweifel; Heilbehandlung; Spezialitätenliste; Krankenpflege; Rechnungen; Laboruntersuchungen; Zusammenhang
    126 V 490Art. 67 ff., Art. 70 Abs. 4 und Art. 72 Abs. 1 KVG: Deckungsumfang in der freiwilligen Taggeldversicherung; Zügerrecht. - Da das Gesetz für die freiwillige Taggeldversicherung keine Mindesthöhe des Taggeldes vorsieht, bleibt dem Versicherer hinsichtlich des Deckungsumfangs grundsätzlich die volle Freiheit gewahrt. - Auf Grund des Zügerrechts ist eine Krankenkasse verpflichtet, das Taggeld im bisherigen Umfang weiter zu versichern, auch wenn das von ihr reglementarisch angebotene Taggeld niedriger ist. Taggeld; Taggeldversicherung; Versicherer; Versicherung; Krankenversicherer; Taggeldes; Züger; Höhe; Krankenkasse; Firma; Franken; Person; Recht; Krankenversicherung; Anspruch; Sanitas; Freizügigkeit; Versicherungsdeckung; LAMal; Zügerrecht; Taggelder; Höchstbetrag; Kasse; Erwerbsausfall; ühre