Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 7 ZGB vom 2025

Art. 7 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 7 Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechtes

Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes (1) über die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge finden auch Anwendung auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.

(1) SR 220

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Art. 7 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170017BauhandwerkerpfandrechtAusmass; Ziffer; Schlussausmass; Eintrag; Eintragung; Recht; Werklohn; Miteigentum; Pfandsumme; Leistung; Beklagten; Werklohnforderung; Frist; Position; Schlussrechnung; Behauptung; Beweis; Positionen; Grundregister; Pfandsumme:; Ausmasse; Menge; Beton; Parteien; Höhe; Gericht; Tatsache; Urteil; Blatt
ZHHG150108BauhandwerkerpfandrechtRegie; Ausmass; Eintrag; Eintragung; Beweis; Recht; Beklagten; Klage; Leistung; Tatsache; Werkvertrag; Regierapporte; Parteien; Bauhandwerkerpfandrecht; Arbeit; Ausführung; Grundbuch; Pfand; Einheitspreis; Frist; Sinne; Leistungen; Tatsachen; Behauptung; Ausführungen; Regiearbeiten; Werklohn; Vergütung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 132§ 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments.Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.Verzicht; Fideikommiss; Fideikommissar; Recht; Bedingung; Verzichts; Verzichtserklärung; Aufgabe; Person; Familienfideikommiss; Folgeordnung; Regierungsrat; Entscheid; Anwärter; Forderung; Rechte; Erbschaft; Gestaltungsrecht; Wille; Verzichtende; Bürgerrat; Anspruch; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig
145 III 121 (5A_340/2017)Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6). Stockwerkeigentümer; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Brücke; Beschluss; Gemeinschaft; Urteil; Verwaltung; Recht; Handlung; Eigentümer; Störung; Zustand; Verhalten; Eigentum; Passivlegitimation; Stockwerkeigentümerversammlung; Einheit; Störer; Pflicht; Miteigentümer; Bezug; Zustandsstörer; Auftrag; Grundstück; Beschlussfassung; Anfechtungsklage; Klage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis Scheidungsrecht2000
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [Zürcher Kommentar]1998