Legge sulle dogane (LD) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm LD:



Art. 7 LD dal 2023

Art. 7 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 7 Sezione 1: Obbligo doganale per le merci Principio

RS 632.10Le merci introdotte nel territorio doganale o asportate da esso sono soggette all’obbligo doganale e devono essere tassate secondo la presente legge e la legge sulla tariffa delle dogane.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 7 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170017BauhandwerkerpfandrechtAusmass; Ziffer; Schlussausmass; Eintrag; Eintragung; Recht; Werklohn; Miteigentum; Pfandsumme; Leistung; Beklagten; Werklohnforderung; Frist; Position; Schlussrechnung; Behauptung; Beweis; Positionen; Grundregister; Pfandsumme:; Ausmasse; Menge; Beton; Parteien; Höhe; Gericht; Tatsache; Urteil; Blatt
ZHHG150108BauhandwerkerpfandrechtRegie; Ausmass; Eintrag; Eintragung; Beweis; Recht; Beklagten; Klage; Leistung; Tatsache; Werkvertrag; Regierapporte; Parteien; Bauhandwerkerpfandrecht; Arbeit; Ausführung; Grundbuch; Pfand; Einheitspreis; Frist; Sinne; Leistungen; Tatsachen; Behauptung; Ausführungen; Regiearbeiten; Werklohn; Vergütung
Dieser Artikel erzielt 42 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 132§ 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments.Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen
LUV 98 62Wirkung der Verzichtserklärung des gemäss Nachfolgeordnung berufenen Fideikommissars. Frage der Anwendung obligationenrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen.Verzicht; Fideikommiss; Fideikommissar; Recht; Bedingung; Verzichts; Verzichtserklärung; Aufgabe; Person; Familienfideikommiss; Folgeordnung; Regierungsrat; Entscheid; Anwärter; Forderung; Rechte; Erbschaft; Gestaltungsrecht; Wille; Verzichtende; Bürgerrat; Anspruch; Vorinstanz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Botschaft; Inkrafttreten; Entscheidung; Revision; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Ergänzung; Gesetzgeber; Gesetzes; Vorsorgeansprüche; Austrittsleistung; Rückwirkung; Vorsorgeansprüchen; Bezug; Sachverhalt; ängig
145 III 121 (5A_340/2017)Art. 712l Abs. 2 ZGB; Stockwerkeigentum; Passivlegitimation bei Störungen, die von gemeinschaftlichen Bauteilen ausgehen. Störereigenschaft und Passivlegitimation des Störers (E. 4.1). Umfang der Passivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft (E. 4.3). Verselbständigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und Abgrenzung zur Gesamtheit der Stockwerkeigentümer als Miteigentümer (E. 4.3.3). Interne und externe Angelegenheiten der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.4). Beschlusskompetenzen und Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 4.3.5). Anfechtungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und Klage gegen die Gesamtheit der Stockwerkeigentümer (E. 4.3.6). Stockwerkeigentümer; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Brücke; Beschluss; Gemeinschaft; Urteil; Verwaltung; Recht; Handlung; Eigentümer; Störung; Zustand; Verhalten; Eigentum; Passivlegitimation; Stockwerkeigentümerversammlung; Einheit; Störer; Pflicht; Miteigentümer; Bezug; Zustandsstörer; Auftrag; Grundstück; Beschlussfassung; Anfechtungsklage; Klage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle HänerBasler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz2014
- Kommentar zum Umweltschutzgesetz2011