Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 7 VwVG vom 2022

Art. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 7 A. Zuständigkeit I. Prüfung

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/232écision; énitentiaire; ’urine; Service; évrier; énale; était; étenu; établi; ’est; édéral; établissement; Obtempérer; Chambre; éré; ’obtempérer; ’il; èglement; édure; ’arrêt; éfiants; ’établissement
VDHC/2023/751Intimé; ’intimé; Appel; ’appel; Appelante; ’appelant; ’appelante; équipe; était; ’il; ération; émunération; ’équipe; éance; émoin; écis; ’au; ’est; éré; épart; Expert; éclaré; ’an
Dieser Artikel erzielt 62 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/171Urteil Verfahrensrecht, Art. 44, 51 und 60 VRP (sGS 951.1).Das VRP unterscheidet zwischen dem Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorglichen Massnahmen, weshalb für Beschwerden gegen Verfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Gesamtgericht zuständig ist, während der Gerichtspräsident lediglich im Fall einer besonderen Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 VRP über solche Beschwerden allein befindet. Ist jedoch lediglich ein vorsorglicher Massnahmenentscheid angefochten, so entscheidet der Gerichtspräsident nicht bloss über die Hauptsache, sondern auch über den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2012/171).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. März 2013 nicht ein (Verfahren 1C_579/2012). Recht; Verwaltung; Verwaltungs; Rechtsmittel; Massnahme; Entscheid; Nutzungsverbot; Wohnhaus; Pferde; Massnahmen; Verwaltungsgericht; Entzug; Stall; Vorinstanz; Bundesgericht; Anordnung; Verfahren; Gemeinde; Baubehörde; Rekurs; Gallen; Verfügung; Streit; Landwirt; Bewilligung; Landwirtschaft; Beschwerde
BSVD.2015.56 (AG.2015.401)betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung / Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Verwaltung; Rekurs; Recht; Universitätsspital; Verwaltungsrat; Verwaltungsgericht; Universitätsspitals; Basel; Rechtsmittel; Direktion; Verfügung; Entscheid; Über; Rekurrent; Verfahren; Regierungsrat; Überweisung; Bundes; Arbeitsverhältnis; Ausstand; Person; Kanton; Kantons; Basel-Stadt; Spitäler; ÖSpG; Verfahrens; Rekursinstanz
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 280 (1C_377/2019)
Regeste
Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen
147 II 137 (1C_643/2019)
Regeste
Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ ; Dokumente zur Wahl und zur Zusammenstellung einer NFP-Leitungsgruppe des SNF unterstehen dem BGÖ. Soweit der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) erstinstanzlich Verfügungen erlässt, untersteht er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b dem BGÖ. Das Recht auf Zugang gilt dabei für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über Beitragsgesuche betreffen. Die Funktion der Leitungsgruppe des Nationalen Forschungsprogramms 67 "Lebensende" (NFP 67) des SNF ist sowohl mit jener von Sachverständigen im Verwaltungsverfahren vergleichbar als auch mit jener einer Verwaltungseinheit, die ein Verwaltungs(beschwerde)verfahren zuhanden der politisch verantwortlichen, formell für den Entscheid zuständigen Behörde instruiert. Die Wahl und Zusammenstellung dieser Leitungsgruppe betreffen somit unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über ein Beitragsgesuch (E. 3).
Leitungsgruppe; Forschung; Dokumente; Begehren; Verfahren; Entscheid; Verfügung; Zugang; Öffentlichkeit; Zusammenstellung; Verwaltung; Forschungsprojekt; Forschungsrat; Verwaltungs; Forschungsprojekte; Erlass; Urteil; Beitragsgesuch; Gutachter; OrgNFP; Verein; Projekte; Öffentlichkeitsgesetz; Recht; Forschungsprojekten; Gesuche; Bundesverwaltung; Aufgabe; öffentlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.48Amtshandlung (Art. 27 Abs. und 3 VStrR).Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; VStrR; Bescheid; Antrag; Verfahrensakten; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegner; Recht; Beschwerdeentscheid; Gesuch; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Akten; Verfügung; Ziffer; Eingabe; Gericht; Beschluss; StromVG; Einsicht; Amtsgeheimnisverletzung; Disziplinaruntersuchung; Interesse
RR.2016.32Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Ausstand (Art. 10 VwVG).Bundes; Rechtshilfe; Entscheid; Ausstand; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gesuch; Beschwerdekammer; Verfahren; Sachen; Ausstandsbegehren; Behörde; Rechtshilfeverfahren; Gesuchs; Gesuchsgegner; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Aufsicht; Beurteilung; Zuständigkeit; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis VwVG2016
-Praxis VwVG2016