Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:



Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.

Art. 7 TStG vom 2025

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Art. 7 Steuernachfolge

1 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.

2 Steuernachfolger sind:

  • a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;
  • b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit;
  • c. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
  • 3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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