Art. 7 Zuständigkeit des Bundesgerichts (1)
Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 345 (5A_579/2018) | Art. 80 f. SchKG, Art. 105 Abs. 1 OR; definitive Rechtsöffnung; Verzugszinsen für Unterhaltsbeiträge.ARA2 Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge fallen unter die Renten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR. Verzugszinsen sind vom Tag der Anhebung der Betreibung an geschuldet (E. 4). | Unterhalt; Verzug; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Recht; Verzugszins; Rente; Aufl; Beschwerde; Betreibung; Verzugszinse; Rechtliche; Renten; Verzugszinsen; Rechtsöffnung; Bundesgericht; Obergericht; Kommentar; SchKG; Rechtsprechung; WEBER; Familienrechtliche; Sinne; Anhebung; Zahlung; Kapital; Zahlungsbefehl; Lehre; Kantonale; Forderung |
142 III 599 (5A_547/2015) | Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). | Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; SchKG; A-Post; Verfügungen; Beseitigt; Schriebene; Urteil; Entscheid; Betreibungsamt; Empfang; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlags; Brief; Beseitigung; Zustellen; Schriebener; Obergericht; Beschwerdeführerin; Fortsetzung; Sendung; Sozialversicherungsrechtliche; Verfahren; Empfänger |