Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 7 HRegV vom 2025

Art. 7 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 7 Inhalt des Handelsregisters

Das Tages- und das Hauptregister enthalten Einträge über:

  • a. die Rechtseinheiten;
  • b. nicht kaufmännische Prokuren (Art. 458 Abs. 3 OR);
  • c. das Haupt von Gemeinderschaften (Art. 341 Abs. 3 ZGB).

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    106 II 58Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen. 1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1). 2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2). 3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4). Firma; Eintragung; Handelsregister; Übersetzung; HRegV; Sprache; Transkription; Fassung; Fassungen; Transkriptionen; Übersetzungen; Sprachen; Schweiz; Eintragungen; Landessprache; Firmafassungen; Register; Handelsregisters; Firmen; Schrift; Zweck; Richtigkeit; ätig
    98 Ib 100Art. 77 HRegV, Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes. 1. Die in Art. 77 Abs. 1 HRegV vorgesehene Löschung setzt die Tilgung der aus dem Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden nicht voraus (Erw. 1). 2. Besteht der Gerichtsstand der Art. 642 Abs. 3, 782 Abs. 3 und 837 Abs. 3 OR schon vor der Eintragung der Zweigniederlassung? Frage offen gelassen. Dieser Gerichtsstand besteht nach der Löschung der Zweigniederlassung für die vorher entstandenen und mit ihrem Geschäftsbetrieb zusammenhangenden Verbindlichkeiten weiter (Erw. 2). 3. Art. 51 Abs. 2 HRegV ist nicht analog anwendbar auf die Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (Erw. 4). été; Inscription; éancier; éinscription; étrangère; Genève; Capitanio; étranger; Investors; Overseas; Services; édéral; éanciers; Exploitation; Reggio; être; Tribunal; étention; Limited; Löschung; Zweigniederlassung; étés; également; Programme; énéficiaire; écembre; étentions; Département; étrangères; éressé