106 II 58 | Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen. 1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1). 2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2). 3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4). | Firma; Eintragung; Handelsregister; Übersetzung; HRegV; Sprache; Transkription; Fassung; Fassungen; Transkriptionen; Übersetzungen; Sprachen; Schweiz; Eintragungen; Landessprache; Firmafassungen; Register; Handelsregisters; Firmen; Schrift; Zweck; Richtigkeit; ätig |
98 Ib 100 | Art. 77 HRegV, Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wegen Aufgabe des Geschäftsbetriebes. 1. Die in Art. 77 Abs. 1 HRegV vorgesehene Löschung setzt die Tilgung der aus dem Geschäftsbetrieb entstandenen Schulden nicht voraus (Erw. 1). 2. Besteht der Gerichtsstand der Art. 642 Abs. 3, 782 Abs. 3 und 837 Abs. 3 OR schon vor der Eintragung der Zweigniederlassung? Frage offen gelassen. Dieser Gerichtsstand besteht nach der Löschung der Zweigniederlassung für die vorher entstandenen und mit ihrem Geschäftsbetrieb zusammenhangenden Verbindlichkeiten weiter (Erw. 2). 3. Art. 51 Abs. 2 HRegV ist nicht analog anwendbar auf die Löschung der schweizerischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (Erw. 4). | été; Inscription; éancier; éinscription; étrangère; Genève; Capitanio; étranger; Investors; Overseas; Services; édéral; éanciers; Exploitation; Reggio; être; Tribunal; étention; Limited; Löschung; Zweigniederlassung; étés; également; Programme; énéficiaire; écembre; étentions; Département; étrangères; éressé |