Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



La Convention européenne des droits de l'homme (CEDH) est un traité de droit international qui protège les droits de l'homme et les libertés fondamentales. Il a été adopté en 1950 et définit les obligations des États parties de respecter, de protéger et de garantir ces droits. Les citoyens peuvent s'adresser à la Cour européenne des droits de l'homme pour obtenir justice en cas de violation de leurs droits. La CEDH influence la jurisprudence et la législation dans les États membres du Conseil de l'Europe, dont la Suisse.

Art. 7 EMRK de 2022

Art. 7 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) drucken

Art. 7 Pas de peine sans loi

1. Nul ne peut être condamné pour une action ou une omission qui, au moment où elle a été commise, ne constituait pas une infraction d’après le droit national ou international. De même il n’est infligé aucune peine plus forte que celle qui était applicable au moment où l’infraction a été commise.2. Le présent article ne portera pas atteinte au jugement et la punition d’une personne coupable d’une action ou d’une omission qui, au moment où elle a été commise, était criminelle d’après les principes généraux de droit reconnus par les nations civilisées.


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Art. 7 Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220300Menschenhandel etc.äger; Privatkläger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Aussage; Anklageziffer; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Recht; Handlung; Urteil; Prostitution; Handlungen; Berufung; Polizei; ürfe
ZHKD210005AufsichtsbeschwerdeRekurs; Rekurrent; Obergericht; Antrag; Kammer; Rekurrenten; Grundbuch; Kantons; Obergerichts; Verfahren; Rekursgegner; Vorinstanz; Aufsichtsbeschwerde; Verwertung; Kommentar; Verwaltungskommission; Entscheid; Bundesgericht; Grundbuchsperre; Verfahrens; Rekurskommission; Urteil; Eingabe; Grundbuchsperren; Folgeinstanz; Verstoss; Rechtspflege
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00487Die vom Regierungsrat im Jahr 2007 verfügte Ausweisung des bosnisch-herzegowinischen Beschwerdeführers, welcher sich seit 1985 in der Schweiz aufhält und mehrjährige Freiheitsstrafen erwirkt hatte, ist in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem ANAG und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Aufgrund der massgeblichen Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit harten Drogen und dem deliktischen Transfer grosser Beträge von Geldern aus dem Drogenhandel sowie der bestehenden Rückfallgefahr ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Ausweisung auszugehen. Entgegenstehende private Interessen überwiegen vorliegend nicht, so dass die Ausweisung verhältnismässig ist. Soweit der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist, ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.   Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNISAusweisung; Recht; Schweiz; Gericht; Interesse; Beschwerdeführers; Ausländer; Familie; Beziehung; Verschulden; Aufenthalt; Busse; Heimat; Töchter; Regierungsrat; Interessen; Grundsatz; Rechts; Familien; Regel; Person; Drogen; Kanton; Niederlassung; Urteil; Gericht
ZHVB.2007.00424Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, der gestützt auf das ANAG verfügt wurde, ist vom Verwaltungsgericht in Analogie zu Art. 126 Abs. 1 AuG nach dem bisherigen Recht und nicht nach dem AuG zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz zweier während der Ehe gezeugter ausserehelicher Kinder verschwiegen, so dass ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gegeben ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren vom Migrationsamt nach sämtlichen Kindern gefragt wurde, steht der Annahme eines Widerrufsgrundes nicht entgegen. Der Widerruf erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung entfällt die Grundlage für die beantragten Familiennachzug der Ehefrau und des 2001 geborenen Sohnes. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.   Stichworte: ANWESENHEITSRECHTNiederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Widerruf; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Anspruch; Ausländer; Beschwerdeführers; Tatsache; Kinder; Verfahren; Tatsachen; Entscheid; Bewilligung; Sicherheitsdirektion; Kanton; -rechtliche; Interesse; Grundsatz; Gesuch; Verwaltungsgericht; -rechtlichen; Rechtsprechung; Regel; Aufenthaltsbewilligungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 39 (2C_694/2021)
Regeste
Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich
147 IV 274 (6B_786/2020)
Regeste
 a Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 70 VStrR ; Art. 97 Abs. 3 StGB ; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1).
énal; énale; édé; édéral; édure; être; Tribunal; ément; été; écision; écité; çons; était; Ordonnance; épression; égal; élai; Opposition; éter; édérale; Action; éfaut; état; soupçons; Obligation; étation; énales; Argent; éré; Espèce

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2016.78Auslieferung an Mazedonien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Recht; Auslieferung; Bundes; Auslieferungs; Urteil; Recht; Schweiz; Akten; Entscheid; Verfahren; Rechtsanwalt; Mazedonien; Abwesenheit; Bundesstrafgericht; Schürch; Rechtshilfe; Staat; Bundesgericht; Familie; Mutter; Kindes; Beschwerdegegner; Auslieferungsentscheid; Bundesstrafgerichts; Gericht; Urteil; Verfahren; Beschwerdekammer
SK.2011.29Widerhandlungen gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. c KMG) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).Tinner; Bundes; Anklage; Marco; Verfahren; Apos;; Friedrich; Zentrifuge; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Libyen; Zentrifugen; Herstellung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Anklageschrift; Tahir; Sicht; Sanktion; Gericht; Güter; Anklagepunkt; Kernwaffen; Kriegsmaterial; Akten; Freiheits

Kommentare zum Gesetzesartikel

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Ulrich Kommentar EMRK2015
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