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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LIFD:



Art. 7 LIFD de 2024

Art. 7 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 7 Calcul de l’impôt en cas d’assujettissement partiel

1 Les personnes physiques qui ne sont que partiellement assujetties l’impôt sur le revenu en Suisse se voient appliquer le taux auquel leur revenu serait imposé si tous les éléments étaient imposables en Suisse.

2 Toutefois, les contribuables domiciliés l’étranger qui sont imposables en raison d’une entreprise, d’un établissement stable ou d’un immeuble sis en Suisse, ne sont imposables qu’ un taux correspondant au moins au revenu acquis en Suisse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 7 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
SOSGSTA.2018.39Staats- und Bundessteuer 2016Steuer; Rekurrent; Schweiz; Doppelbesteuerung; Einkünfte; Person; Recht; Kanton; Einkommen; Doppelbesteuerungsabkommen; Steuergericht; Doppelbesteuerungsverbot; Steuern; Solothurn; Rechtsmittel; Wohnsitz; Rekurs; Liegenschaft; Bundesgericht; Staat; Rekurrenten; Thal-Gäu; Bundessteuer; Einsprache; Personen; Staats

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften
AGAGVE 2017 15AGVE - Archiv 2017 Steuern 93 15 Steuersatzbestimmung bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund im Kanton gelegener Grundstücke...änkt; Steuerpflicht; Schweiz; Ausland; Kanton; Diskriminierung; Methode; Vorinstanz; Steuerpflichtigen; Steuern; Regel; Diskriminierungsverbot; Steuer-; Doppelbesteuerung; Verhältnis; Entscheid; Einkommen; Methodendualismus; Faktoren; Bundesgericht; Bezug; Verwaltungsgericht; Liegenschaft; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 248Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; §§ 6-8 StG/SZ; periodenübergreifende Verrechnung von im Ausland erlittenen Verlusten. Die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften 2006 unbestrittenermassen erlittenen und noch nicht verrechneten Verluste sind in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.5-3.7). Verlust; Kanton; Verluste; Einkommen; Ausland; Schwyz; Kantons; Schweiz; Vorinstanz; Verlustverrechnung; Steuerverwaltung; Veranlagung; Betriebsstätte; Einkommens; Urteil; Verhältnis; Bundessteuer; Steuerpflicht; Prinzip; Verwaltung; Graubünden; Steuerpflichtigen; Besteuerung; Leistungsfähigkeit; ändischen
137 II 353 (2C_628/2010)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 79 DBG; Art. 662a OR; Begriff der Zahlungsunfähigkeit; ausserordentliche Abschreibungen nach unterlassener Bilanzkorrektur; Grundsätze der Bilanzvorsicht, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerperiodizität. Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten eines Schuldners (E. 5). Im Steuerrecht ruft ein zeitlich vorübergehender Wertverlust (Verlustrisiko auf einer Forderung) nach einer Wertberichtigung, ein dauernder Wertverlust nach einer Abschreibung auf dem entsprechenden Aktivum (E. 6.4.1). Das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip steht einer verspäteten Korrektur entgegen (E. 6.4.2-6.4.4). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann steuerrechtlich eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung jedoch nicht unbeachtlich bleiben, nur weil der Steuerpflichtige es unterliess, eine vorübergehende Wertberichtigung vorzunehmen, als ihre Einbringlichkeit erst zweifelhaft erschien. Eine solche Abschreibung darf steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist (E. 6.4.5 und 6.4.6). été; Société; ériode; ébiteur; Administration; éance; Arrêt; ébiteurs; édéral; Tribunal; énéfice; ériodicité; Impôt; être; ément; érer; Amortissement; écis; éder; ères; était; éré; ériodes; éances; ésultat; élément; écision; écupérer; éciation; érêt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jung, Agner, Steinmann Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich1995