Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 7 BGG vom 2025

Art. 7 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 7 Nebenbeschäftigung

1 Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2 Es bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 44 (5A_130/2022)
Regeste
Art. 75 BGG ; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3).
Entscheid; Rückweisung; Bezirksgericht; Bundes; Bundesgericht; Instanz; Rückweisungsentscheid; Unterhalt; Abänderung; Obergericht; Einkommen; Gericht; Endentscheid; Erwägungen; Entscheidungsspielraum; Instanzen; Zeitpunkt; Eheschutzentscheid; Unterhaltsbeiträge; Gesuchseinreichung; Überschuss; Instanzenzug; Beschwerde; Zivilsachen; Aspekte; Verantwortung; Sachverhalt; Ehegatten
146 III 203 (5A_164/2019)
Regeste
 a Art. 298 ZPO ; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3).
Anhörung; Prozesskosten; Urteil; Kindes; Prozesskostenvorschuss; Beweis; Rückerstattung; Obergericht; Recht; Gericht; Kindesanhörung; Obhut; Ehegatte; Entscheid; Beweiswürdigung; Leistung; Parteien; Rechtsprechung; Instanz; Prozesskostenvorschusses; Scheidung; Vorinstanz; Vorschuss; Bundesgericht; Ehegatten; Sachverhalt; Unterhalt; Verfahren; Tochter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.155Kanton; Verfahren; Verfahrens; Kantons; Gallen; Täter; Gerichtsstand; Gesuch; Staatsanwaltschaft; Mittäter; Übernahme; Untersuchung; Verfahrensakten; Täterschaft; Gerichtsstandsakten; Verfolgung; Beurteilung; Diebstahl; Thurgau; Untersuchungsamt; Altstätten; Graubünden; Kantone; Bundesstrafgerichts; Bischofszell; «E»; «F»
BB.2024.73, BB.2024.74, BB.2024.75Obergericht; Aufwand; Verteidigerin; Stunden; Honorar; Recht; Entschädigung; Verteidigung; Verfahren; Apos;; Kanton; KAG/BE; Zeitaufwand; Akten; Kantons; Urteil; Bundes; Berufung; Kammer; Gericht; Verfahrens; Massnahme; Klienten; Beschuldigte; Beschwerdekammer; Einzelrichter