SG | HG.2015.138 | Entscheid Art. 839 ZGB (SR 210): Bei einem Grundstück, das dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dient, handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 839 ZGB. Somit kann es nicht mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet werden. Von einer uneingeschränkten Anlehnung an die Terminologie des öffentlichen Rechts ist bei der Anwendung von | Grundstück; Verwaltungsvermögen; Aufgabe; Beklagten; Sinne; Grundstücks; Bauhandwerkerpfandrecht; Recht; Grundstücke; Sachen; Staat; Qualifikation; Handelsgericht; Ständerat; Verwaltungsvermögens; Bundesgericht; Rechtsprechung; Staates; Entscheid; Zwecke; Bahnhof; Eisenbahnverkehr; Generalunternehmerin; Gleis; Parteien |