Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 7

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 7 AHVG vom 2025

Art. 7 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 7 (1) 3. Globallöhne

Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 7 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2014/19Entscheid Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG. Art. 14 Abs. 3 AHVV. Anrechnung eines Globaleinkommens für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um ein Mindesteinkommen, das mangels verlässlicher Arbeitszeiterfassung unabhängig von einem (angeblichen) Teilzeit-Beschäftigungsgrad anzurechnen ist (E. 2.4). Rückweisung zur Ermittlung der jeweiligen Barlöhne sowie zur Abklärung, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, AHV 2014/19.)Entscheid vom 30. September 2015 Arbeit; Kinder; Globaleinkommen; Landwirtschaft; Einkommen; Familienmitglieder; Altersjahr; Söhne; Barlohn; Ausgleichskasse; Jahresabrechnung; Betrieb; Arbeitgeber; Einsprache; Globaleinkommens; Abklärung; Verfügung; Sachverhalt; Beiträge; Entscheid; Gericht; Anrechnung; ären

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2014/19Entscheid Art. 5 Abs. 3 lit. a AHVG. Art. 14 Abs. 3 AHVV. Anrechnung eines Globaleinkommens für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich um ein Mindesteinkommen, das mangels verlässlicher Arbeitszeiterfassung unabhängig von einem (angeblichen) Teilzeit-Beschäftigungsgrad anzurechnen ist (E. 2.4). Rückweisung zur Ermittlung der jeweiligen Barlöhne sowie zur Abklärung, ob überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2015, AHV 2014/19.)Entscheid vom 30. September 2015 Arbeit; Kinder; Globaleinkommen; Landwirtschaft; Einkommen; Familienmitglieder; Altersjahr; Söhne; Barlohn; Ausgleichskasse; Jahresabrechnung; Betrieb; Arbeitgeber; Einsprache; Globaleinkommens; Abklärung; Verfügung; Sachverhalt; Beiträge; Entscheid; Gericht; Anrechnung; ären
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 297 (9C_62/2013)Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (gültig gewesen bis 31. März 2012); gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln. Ob eine Person arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 ist, wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 V 533; E. 2).
Regeste b
Art. 42 Abs. 2 AHVV; Verzugszins auf nachgeforderten Beiträgen. Art. 42 Abs. 2 AHVV beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz von 5 % pro Jahr ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (E. 3).
Recht; Verordnung; Verzug; Verzugs; Verzugszins; Erwerbstätigkeit; Beitrags; Person; Mitglied; Schweiz; Beiträge; Gebiet; Personen; Rechtsvorschriften; Kommanditist; Beitragspflicht; Ausgleich; Ausgleichskasse; Geschäftsführer; Einkommen; Sicherheit; Kollisionsnorm; Deutschland; ätzlich
137 V 210 (9C_243/2010)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.
Regeste b
Grundlagen (E. 1). Verfassungs- und konventionsrechtliche Einwendungen gegen Begutachtungen durch die MEDAS (E. 1.1). Rechts-, insbesondere tarifvertragliche Grundlagen der MEDAS-Begutachtungen (E. 1.2.1 und 1.2.2). Ergebnisse der Instruktion (E. 1.2.3-1.2.5). Unabhängigkeit der MEDAS nach geltender Rechtsprechung (E. 1.3) im Lichte der Praxis der Konventionsorgane (E. 1.4).
Regeste c
Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der gestützt auf das Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Rügen (E. 2). Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs- und konventionskonform (E. 2.1-2.3), was insbesondere die Rechtsvergleichung bestätigt (E. 2.2.3). Latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien, wie sie sich aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung ergeben (E. 2.4). Notwendigkeit von Korrektiven (E. 2.5).
Regeste d
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf administrativer Ebene (E. 3). Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1), Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2), Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3). Eine Stärkung der Partizipationsrechte (E. 3.4) ist infolge der in den letzten Jahren eingetretenen Verschlechterung der rechtstatsächlichen Rahmenbedingungen für eine korrekte MEDAS-Begutachtung geboten (E. 3.4.2.5): Bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93; E. 3.4.2.6); der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446; E. 3.4.2.9).
Regeste e
Verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Korrektive auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene (E. 4). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht (bzw. das Bundesverwaltungsgericht) grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 S. 85, C 85/95 E. 5d mit Hinweisen, und Urteil H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b; E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4). Die Kosten einer gerichtlich angeordneten MEDAS-Begutachtung können der IV auferlegt werden (E. 4.4.2).
Regeste f
Umsetzung des Urteils (E. 5). Mit den Anforderungen gemäss E. 3 und 4 ist das MEDAS-System weiterhin verfassungs- und konventionskonform. Soweit justiziabel, sind die Korrektive ohne Weiteres umsetzbar und auf laufende Verfahren grundsätzlich anwendbar. Soweit für ihre Verwirklichung der Verordnungsgeber, die Aufsichtsbehörde oder die Durchführungsstellen gefordert sind (Korrektive gemäss E. 3.1, 3.2 und 3.3), ist das Urteil ein Appellentscheid.
Regeste g
Fallerledigung (E. 6). Angesichts verschiedener Mängel der administrativen Entscheidungsgrundlagen hat die Vorinstanz ein Gerichtsgutachten einzuholen.
Regeste h
Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Die Rückweisung entspricht einem vollen Obsiegen; die Beschwerdeführerin wird gemäss gebotenem Aufwand ihres Rechtsvertreters entschädigt.
Gutachten; Recht; Begutachtung; MEDAS; Verfahren; Beweis; Gericht; Sachverständige; IV-Stelle; Abklärung; Person; Verwaltung; Verfahrens; Leistung; Bundes; Sachverständigen; Gutachter; Versicherung; Urteil; Verwaltungs; Invalidenversicherung; Gutachtens; Sozialversicherung; Verfügung; Rechtsprechung; ähig