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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 6c ZGB vom 2024

Art. 6c Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 6c 2. Buchführung und Revisionsstelle (1)

Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005 (2) betreffend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
(2) AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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