LwG Art. 6b - Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 6b LwG vom 2025

Art. 6b Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 6b (1) Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

1 Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.

2 Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 20122015 um 50 Prozent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen.

3 Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informationssystems nach Artikel 165f bis.

4 Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.

5 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

6 Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.

7 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

8 Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerruft.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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