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Obligationenrecht (OR)

Art. 6a OR vom 2024

Art. 6a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 6a Zusendung unbestellter
Sachen
(1)

1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.

2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.

3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 6a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GEACJC/20/2022-Enfant; Entre; Appel; Enfants; Consid; Elles; Consid; Entretien; Tribunal; Mesure; Partie; Appelant; Conclu; Droit; Laire; Contribution; Mesures; Garde; Montant; Charge; Conclusion; Parties; Conclusions; Parent; Frais; Rapport; Familiale; Produit; Salaire; Compte
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