Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 69b
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 69b ZGB vom 2025
Art. 69b Revisionsstelle (1)
1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
3 Die Vorschriften des Obligationenrechts (2) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung (3) in der Ordnung der Revision frei.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS 2007 4791]; [BBl 2002 3148], [2004 3969]).
(2) [SR 220]
(3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – [SR 171.10]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.