141 III 195 | Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). | Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer |
109 Ia 76 | Pilzsammelverbot; Art. 699 ZGB; Gemeindeautonomie. 1. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (E. 3b). 2. Beurteilung eines auf drei Jahre beschränkten, absoluten Pilzsammelverbotes für das Gebiet einer ganzen Gemeinde (E. 3c und 3d). | Gemeinde; Pilze; Regierung; Pilzen; Pilzsammelverbot; Kanton; Schutz; Kantons; Sammeln; Aneignung; Verbot; Sumvitg/Somvix; Interesse; Gebiet; Gemeinden; Massnahme; Pilzschutz; Aneignungsrecht; Pflanzen; Bundesgericht; Beschluss; Beeren; Graubünden; Gemeindeautonomie; Erwägungen; Massnahmen |