Swiss Civil Code (SCC) Art. 699

Zusammenfassung der Rechtsnorm SCC:



Art. 699 SCC from 2024

Art. 699 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 699 1. Access

1 Any person has the right to enter woodlands and meadows and to gather wild berries, fungi and the like to the extent permitted by local custom except where the competent authority enacts specific limited injunctions in the interests of conservation.

2 Cantonal law may enact more detailed regulations on access to land owned by others for the purposes of hunting and fishing.


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Art. 699 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2024/205être; âturage; énal; énale; ’au; âturages; ’il; Ministère; égligence; égal; édéral; éleveur; -entrée; ésion; Auteur; édestre; ’elle; était; èrement; ’accident; éléments; Alpage; écembre; Chambre; éposé; ésions
VDHC/2020/566été; énéral; énérale; Appel; Administration; Assemblée; écision; ’appel; érêt; évrier; Appelant; était; Appelante; Ordre; ésident; écembre; édure; égal; Intimée; Actionnaire; èces; éposé; élai; écisions; énéfice
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00162Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des Schiessbetriebsässig; Genossenschaftswegs; Drittpersonen; Bestimmungen; Sperrung; Sicherheit; Enteignungsweg; LandwirtschaftsG; ­reichende; Grundlage; Stras­­sen; Gewährleistung; Schiessbetriebs; Übrigen; Massnahme; Beachtung; Voraussetzungen; Vielmehr; Einräumung; Schiessdienstbarkeit; Interesse; Verhältnismässigkeitsprinzip; Ulrich; Häfelin/Georg; Müller; Grundriss
SOVWBES.2016.210Bauen ausserhalb der Bauzone (Tannenbaumkultur)Parzelle; Tannen; Brunnen; Anlage; Bestockung; Feuerstelle; Bewilligung; Einfriedigung; Welschenrohr; Bäume; Tannenbaumkultur; Verwaltungsgericht; Grundstück; Wasser; Anlagen; Baute; Schuppen; Bauzone; Zufahrt; Mergelbelag; Sitzplatz; Steintisch; Jurasteinblöcke; Landwirtschaft; Bauten; Frist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer
109 Ia 76Pilzsammelverbot; Art. 699 ZGB; Gemeindeautonomie. 1. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (E. 3b). 2. Beurteilung eines auf drei Jahre beschränkten, absoluten Pilzsammelverbotes für das Gebiet einer ganzen Gemeinde (E. 3c und 3d). Gemeinde; Pilze; Regierung; Pilzen; Pilzsammelverbot; Kanton; Schutz; Kantons; Sammeln; Aneignung; Verbot; Sumvitg/Somvix; Interesse; Gebiet; Gemeinden; Massnahme; Pilzschutz; Aneignungsrecht; Pflanzen; Bundesgericht; Beschluss; Beeren; Graubünden; Gemeindeautonomie; Erwägungen; Massnahmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MeyerBerner Kommentar zum ZGB1975
Robert HaabZürcher Kommentar1938