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Obligationenrecht (OR)

Art. 697b OR vom 2024

Art. 697b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697b Ablehnung des Begehrens um Auskunft oder Einsicht (1)

Wird die Auskunft oder die Einsicht ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, so können die Aktionäre innerhalb von 30 Tagen vom Gericht die Anordnung der Auskunft oder Einsicht verlangen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230119Auskunft und EinsichtGesuch; Gesuchs; Auskunft; Gesuchsteller; Generalversammlung; Einsicht; Auskunfts; Einsichts; Gesuchsgegnerin; Anlässlich; Gestellte; Frist; Fragen; Aktien; Einsichtsbegehren; Aktionär; Gestellten; Klagefrist; Vergleich; Vorjahr; Protokoll; Schriftlich; Schriftliche; Ordentliche; Gericht; Angestiegen; Gesuchstellern; Beantwortet; Auskunftsbegehren; Streitwert
ZHHE230068AuskunftGesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Ausserordentlichen; Dividende; Informationen; übung; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Klagten; Vertreten; Gesuchstellers; Gericht; Aktien; Einzige; Partei; Schloss; Einsicht; Parteien; Erteilen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2016.6 (AG.2017.9)Sonderprüfung
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