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Obligationenrecht (OR)

Art. 697a OR vom 2024

Art. 697a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 697a Einsichtsrecht (1)

1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.

2 Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen.

3 Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 697a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230119Auskunft und EinsichtGesuch; Gesuchs; Auskunft; Gesuchsteller; Generalversammlung; Einsicht; Auskunfts; Einsichts; Gesuchsgegnerin; Frist; Fragen; Aktien; Einsichtsbegehren; Aktionär; Klagefrist; Vergleich; Vorjahr; Protokoll; Gericht; Gesuchstellern; Auskunftsbegehren; Streitwert; Begehren; Aktienrecht; E-Mail; Verwaltungsrat; Gesellschaft
ZHHE230068AuskunftGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Information; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Dividende; Informationen; Aktionärsrecht; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Gesuchstellers; Geschäfts; Gericht; Aktien; Einsicht; Parteien; Gesellschaft; Geheimhaltung; Namenaktie
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2016.6 (AG.2017.9)SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Sonderprüfung; Gesellschaft; Grundstücke; Verwaltungsrat; Verkauf; Aktionär; Gesuchsbeilage; Sonderprüfer; Marktwert; Recht; Interesse; Interessen; Verwaltungsrats; Gericht; Generalversammlung; Organ; Gesuchstellers; Organe; Bewertung; Geschäft; Gesuchsantwort; Aktionäre; Verkaufs; Frage
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