ZGB Art. 696 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 696 ZGB vom 2025

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Art. 696 Anmerkung im Grundbuch

1 Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu Recht.

2 Sie werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestande sind, im Grundbuche angemerkt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 696 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF150052Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Berufung; Gesuchsgegnerin; Grundstück; Recht; Zufahrt; Massnahme; Vorinstanz; Anspruch; Parzelle; Grundstücks; Entscheid; Notweg; Kat-Nr; Einfahrt; Parteien; Tankstelle; Strasse; Auflage; Urteil; Berufungsklägerin; Massnahmen; Berufungsverfahren; Granitblöcke; Sinne; Berufungsbeklagte; Granitsteine; Verfahren; ührt
GRPZ-03-126allgemeines AmtsverbotParzelle; Grundstück; Gesuch; Besitz; Amtsverbot; Kreis; Recht; Kreispräsident; Beschwerdegegner; Handlung; Handlungen; Besitze; Gesuchsgegner; Zufahrt; Kantons; Kreispräsidenten; Entscheid; Dörfer; Verfahren; Gesuchsteller; Wegrecht; Besitzes; Kantonsgericht; ührers