ZGB Art. 695 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 695 ZGB vom 2025

Art. 695 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 695 Andere Wegrechte

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 695 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140318NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Grundstück; Grünstreifen; Garten; Glyzinien; Recht; Tatbestand; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Recht; Kanton; Kantons; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruchs; Fotodokumentation; Verfügung; Kaution; Beschwerdeverfahren; Schopf; Oberland; Anzeige; Betreten; Glyzinientriebe; Einfriedung; Umfriedung; Gartens
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägern; Entfernung; Bundesgericht; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Sinne; ZPO/ZH; Verfahrens; Eingriff; Befehl; Vergleich; Gericht
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 2521. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e). Passage; Werdt; Grundstück; Werdt-Passage; Recht; Dienstbarkeits; Grundstücks; Hotel; Beklagten; Einwirkung; Neuengasse; Über; Inter-Passage; Vertrag; Urteil; Liegenschaft; Dienstbarkeiten; Einwirkungen; Eigentum; Durchgang; Gunsten; ässig; Grundbuch; Fussgängerverkehr; Scheidemauer; Klage; Sinne; Beseitigung; Armand; ührt