SCC Art. 695 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 695 SCC from 2024

Art. 695 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 695 b. Other rights of way

The cantons reserve the right to enact more detailed provisions which govern the landowner’s right to enter neighbouring land for the purposes of managing his or her own land or carrying out repairs or building works and which regulate rights of way for the purpose of tillage, watering cattle, transit over fallow ground or in the dead season, transit for timber gathering, and the like.


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Art. 695 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140318NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Grundstück; Grünstreifen; Garten; Glyzinien; Recht; Tatbestand; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Recht; Kanton; Kantons; Staatsanwaltschaft; Hausfriedensbruchs; Fotodokumentation; Verfügung; Kaution; Beschwerdeverfahren; Schopf; Oberland; Anzeige; Betreten; Glyzinientriebe; Einfriedung; Umfriedung; Gartens
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägern; Entfernung; Bundesgericht; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Sinne; ZPO/ZH; Verfahrens; Eingriff; Befehl; Vergleich; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 II 2521. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e). Passage; Werdt; Grundstück; Werdt-Passage; Recht; Dienstbarkeits; Grundstücks; Hotel; Beklagten; Einwirkung; Neuengasse; Über; Inter-Passage; Vertrag; Urteil; Liegenschaft; Dienstbarkeiten; Einwirkungen; Eigentum; Durchgang; Gunsten; ässig; Grundbuch; Fussgängerverkehr; Scheidemauer; Klage; Sinne; Beseitigung; Armand; ührt