OR Art. 695 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 695 OR vom 2025

Art. 695 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 695 Ausschliessung vom Stimmrecht

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

2 … (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 695 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseDécharge; Klage; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Recht; Verwaltungsräte; Aktionär; Interesse; Beschlüsse; Protokoll-Ziffer; Gesellschaft; Beschluss; Aktionäre; Erteilung; Interessen; Gerichtskosten; Streitwert; Bundesgericht; Haftung; Parteien; Anfechtung; Stimmrecht; Verfügung; Entlastung; Verhalten; Parteientschädigung; Handelsgericht; Handelsrichter
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Gesellschafter; Recht; Klage; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Beschluss; Interessen; Fellmann; Kommentar; Vertrag; Prozessthema; Streitgenossenschaft; Stimmrecht; Verpflichtung; Forderung; Rechtsbegehren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 481 (5A_149/2007)Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung; Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9). Stockwerkeigentümer; Verwalter; Beschluss; Abwart; Stimmrecht; Stockwerkeigentümerversammlung; Versammlung; Verwalters; Abwarts; Entschädigung; Verein; Rechtsgeschäft; Gemeinschaft; Vereins; Urteil; Ziffer; Stimmrechtsausschluss; Festsetzung; Vorschrift; Vertreter; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entlöhnung; Beschlussfassung; Berufung; MEIER-HAYOZ/REY; Verwaltungsakt; Leistung; Neuwahl
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Beschluss; Verwaltungsrat; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Recht; Prozessvertreter; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Gesetzgeber; Interessen; Aktionäre; Beklagten; Verantwortlichkeitsprozesse; Vorinstanz; Stammaktionäre; Auffassung; Prozessvertreters; Wortlaut; Décharge