OR Art. 695 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 695 OR from 2024

Art. 695 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 695 Exclusion of right to vote

1 In the case of resolutions concerning the discharge of the board of directors, persons who have participated in any manner in the management of the company’s business have no right to vote.

2(1)

(1) Repealed by No I 3 of the FA of 16 Dec. 2005 (Law on Limited Liability Companies and Amendments to the Law on Companies limited by Shares, Cooperatives, the Commercial Register and Business Names), with effect from 1 Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 695 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseDécharge; Klage; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Recht; Verwaltungsräte; Aktionär; Interesse; Beschlüsse; Protokoll-Ziffer; Gesellschaft; Beschluss; Aktionäre; Erteilung; Interessen; Gerichtskosten; Streitwert; Bundesgericht; Haftung; Parteien; Anfechtung; Stimmrecht; Verfügung; Entlastung; Verhalten; Parteientschädigung; Handelsgericht; Handelsrichter
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Gesellschafter; Recht; Klage; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Beschluss; Interessen; Fellmann; Kommentar; Vertrag; Prozessthema; Streitgenossenschaft; Stimmrecht; Verpflichtung; Forderung; Rechtsbegehren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 481 (5A_149/2007)Art. 712m Abs. 2, Art. 68 ZGB; Wahl des Verwalters und des Abwarts einer Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie Festsetzung der Entschädigung; Ausschliessung vom Stimmrecht. Aufgrund des Verweises in Art. 712m Abs. 2 ZGB findet die Vorschrift über die Ausschliessung vom Stimmrecht (Art. 68 ZGB) auf die Stockwerkeigentümerversammlung Anwendung (E. 3.4). Bei der Wahl des Verwalters handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft i.S. von Art. 68 ZGB, sondern um einen internen Verwaltungsakt, sodass auch ein Stockwerkeigentümer an einem Beschluss teilnehmen kann, welcher seine Wahl zum Verwalter betrifft (E. 3.5). Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB sind hingegen der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für die Tätigkeit als Verwalter (E. 3.6) und die Wahl eines Abwarts sowie der Beschluss auf Leistung einer Entlöhnung für dessen Tätigkeit (E. 3.7), sodass der betreffende Stockwerkeigentümer an dieser Beschlussfassung nicht stimmberechtigt ist. Ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, so gilt dies auch dann, wenn er einen nicht vom Stimmrecht ausgeschlossenen Stockwerkeigentümer vertritt (E. 3.8). Unter Verletzung von Art. 68 ZGB abgegebene Stimmen sind als ungültig zu betrachten und nicht zu zählen. Die Nichtteilnahme an einer Versammlung steht einer Berufung auf Art. 68 ZGB nicht entgegen (E. 3.9). Stockwerkeigentümer; Verwalter; Beschluss; Abwart; Stimmrecht; Stockwerkeigentümerversammlung; Versammlung; Verwalters; Abwarts; Entschädigung; Verein; Rechtsgeschäft; Gemeinschaft; Vereins; Urteil; Ziffer; Stimmrechtsausschluss; Festsetzung; Vorschrift; Vertreter; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entlöhnung; Beschlussfassung; Berufung; MEIER-HAYOZ/REY; Verwaltungsakt; Leistung; Neuwahl
132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Beschluss; Verwaltungsrat; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Recht; Prozessvertreter; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Gesetzgeber; Interessen; Aktionäre; Beklagten; Verantwortlichkeitsprozesse; Vorinstanz; Stammaktionäre; Auffassung; Prozessvertreters; Wortlaut; Décharge