Art. 693 Stimmrechtsaktien
1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.
2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen. (1)
3
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2017.52 | landwirtschaftliche Pacht | Berufung; Berufungsbeklagte; Recht; Pacht; Berufungsbeklagten; Wirtschaftlich; Aktie; Nichtig; Bewilligung; Partei; Parteien; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Aktien; Schloss; Schlossen; Rechtsgeschäft; Pachtvertrag; Grundstück; Kaufvertrag; Abgeschlossen; Gewerbe; Eigentum; Berufungsklägerin; Grundstücke; Erwerb; Abgeschlossene; Kündigung; Stimmrecht; Kaufs |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 120 (4A_579/2016) | Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR; Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid. Mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist nicht vereinbar, dem Verwaltungsratspräsidenten für die Wahl der Revisionsstelle den Stichentscheid einzuräumen (E. 3). Regeste b Art. 706 Abs. 2 OR; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Gebot schonender Rechtsausübung. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Verstoss gegen das Gebot schonender Rechtsausübung (E. 4). | Statuten; Stichentscheid; Stimme; Beschwerde; Stimmen; Verwaltungsrat; Revision; Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktie; Verwaltungsratspräsident; Aktien; Stimmrecht; Verwaltungsratspräsidenten; Beschwerdeführerin; Stimmrechts; Recht; Losentscheid; Wahlen; Aktionär; Vorinstanz; Stimmrechtsaktien; Gesellschaft; Ordentlichen; Stimmengleichheit; Beschlüsse; Gebot; Stammaktien; Stimmte; Klage |
132 III 707 | Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). | Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Beschluss; Verwaltungsrat; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Recht; Prozessvertreter; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Gesetzgeber; Interessen; Liegende; Aktionäre; Beklagten; Verantwortlichkeitsprozesse; Vorinstanz; Stammaktionäre; Auffassung; Prozessvertreters; Wortlaut |