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Obligationenrecht (OR)

Art. 693 OR vom 2024

Art. 693 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 693 Stimmrechtsaktien

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen. (1)

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

  • 1. die Wahl der Revisionsstelle;
  • 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;
  • 3. (2) die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung;
  • 4. (2) die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage. (1)
  • (1) (4)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 693 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2017.52landwirtschaftliche PachtBerufung; Berufungsbeklagte; Recht; Pacht; Berufungsbeklagten; Wirtschaftlich; Aktie; Nichtig; Bewilligung; Partei; Parteien; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Aktien; Schloss; Schlossen; Rechtsgeschäft; Pachtvertrag; Grundstück; Kaufvertrag; Abgeschlossen; Gewerbe; Eigentum; Berufungsklägerin; Grundstücke; Erwerb; Abgeschlossene; Kündigung; Stimmrecht; Kaufs

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 120 (4A_579/2016)Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR; Wahl der Revisionsstelle; Stimmrechtsaktien; Stichentscheid. Mit Art. 693 Abs. 3 Ziff. 1 OR ist nicht vereinbar, dem Verwaltungsratspräsidenten für die Wahl der Revisionsstelle den Stichentscheid einzuräumen (E. 3).
    Regeste b
    Art. 706 Abs. 2 OR; Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Gebot schonender Rechtsausübung. Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Verstoss gegen das Gebot schonender Rechtsausübung (E. 4).
    Statuten; Stichentscheid; Stimme; Beschwerde; Stimmen; Verwaltungsrat; Revision; Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktie; Verwaltungsratspräsident; Aktien; Stimmrecht; Verwaltungsratspräsidenten; Beschwerdeführerin; Stimmrechts; Recht; Losentscheid; Wahlen; Aktionär; Vorinstanz; Stimmrechtsaktien; Gesellschaft; Ordentlichen; Stimmengleichheit; Beschlüsse; Gebot; Stammaktien; Stimmte; Klage
    132 III 707Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3). Verantwortlichkeit; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltung; Beschluss; Verwaltungsrat; Anhebung; Stimmrechts; Generalversammlung; Recht; Prozessvertreter; Prozessbeistand; Beschlussfassung; Prozessbeistandes; Kapitalmehrheit; Interesse; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Führung; Stimmrechtsaktionäre; Gesetzgeber; Interessen; Liegende; Aktionäre; Beklagten; Verantwortlichkeitsprozesse; Vorinstanz; Stammaktionäre; Auffassung; Prozessvertreters; Wortlaut
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