Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 691 OR vom 2025

Art. 691 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 691 Unbefugte Teilnahme

1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.

2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Personen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.

2bis Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. (1)

3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfechten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mitwirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre
145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Recht; Schaden; Schadenersatz; Miete; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Revision; Vermieter; Mietgericht; Rechtskraft; Hinweisen; Wohnung; Verfahren; Parteien; Obergericht; Gericht; Mieterin; Interesse; Zeitpunkt