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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 69 ZGB vom 2024

Art. 69 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 69

1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

2 Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Zugang zum Mitgliederverzeichnis haben. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551; BBl 2019 5451).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160033ForderungVerein; Berufung; Vereins; Vertrag; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Vereinspräsident; Geschäft; Vereinszweck; Vertretungsmacht; Vorstand; Verfahren; Entscheid; Urteil; Gerin; Klage; Vereinspräsidenten; Vertretungsbefugnis; Berufungsklägerin; Parteien; Begründet; Berufungsverfahren; Aufgr; Unterschrift; Vertrete; Gedeckt; Meilen; Magnettafel
ZHNG110009Anfechtung Kündigung / eventuell ErstreckungBeklagten; Recht; Kündigung; Verfahren; Mietvertrag; Berufung; Prot; Vorstand; Mietverhältnis; Partei; Parteien; Mietgericht; Hinweis; Winterthur; Entscheid; Anschlussberufung; Mietvertrages; Statuten; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Abschluss; Vertrag; Gerin; Standslos; Klage; Erstinstanzliche; Rechtsvertreter; Gericht; Person

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130022Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
LUS 99 380Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Wiese; Weide; Beschwerde; Extensiv; Genutzte; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Richterliche; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Aufl; Werden; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; Schuldig; Beschwerdeführer; STEINAUER; GÖKSU
136 III 130 (5A_500/2009)Art. 694 ZGB; Notweg für ein überbautes Grundstück; Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht. Die rechtskräftige Feststellung der zuständigen Behörden, dass nach öffentlichem Recht eine hinreichende Zufahrt zu einem Grundstück besteht, ist Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung der Wegenot im Sinne von Art. 694 ZGB. Das Zivilgericht hat in solchen Fällen nur zu prüfen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot beseitigt ist oder nicht (E. 2-5). Notweg; Zufahrt; Grundstück; Parzelle; Beschwerde; Recht; Rechtlich; Wegenot; Notweges; Einräumung; Erschliessung; Beschwerdegegner; Urteil; Baubewilligung; Anspruch; Hinreichend; Hinreichende; Erbaute; Treppe; Genügen; P-strasse; Parkplätze; Genügend; Notwegrecht; überbaut; Sinne; überbaute; Eigentümer; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturBeschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Plangenehmigung; Beschwerdegegnerin; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; […]; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; Partei; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr
A-5014/2013Öffentliche Werke - Energie – Verkehr (Übriges)Beschwerde; Beschwerdef?hrende; Beschwerdef?hrenden; Beschwerdegegnerin; Enteignung; Fernmeldeanlage; Enteignungsrecht; Recht; Vorinstanz; Interesse; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Verfahren; Swisscom; Enteignungsrechts; Reichen; Parteientsch?digung; Entscheid; Erteilung; Anlage; Verfahrens; Verf?gung; Urteil; Gesuch; Vorliegen; Legung; Gericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans Michael RiemerBerner Kommentar, Art.691990
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