Art. 69 LD dal 2023

Art. 69 Inizio dell’obbligazione doganale
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 69 Inizio dell’obbligazione doganale
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP160033 | Forderung | Verein; Berufung; Vereins; Vertrag; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Vereinspräsident; Geschäft; Vereinszweck; Vertretungsmacht; Vorstand; Verfahren; Entscheid; Urteil; Klage; Vereinspräsidenten; Vertretungsbefugnis; Berufungsklägerin; Parteien; Berufungsverfahren; Unterschrift; Meilen; Magnettafel |
ZH | NG110009 | Anfechtung Kündigung / eventuell Erstreckung | Beklagten; Recht; Kündigung; Verfahren; Mietvertrag; Berufung; Vorstand; Mietverhältnis; Parteien; Mietgericht; Hinweis; Winterthur; Entscheid; Anschlussberufung; Mietvertrages; Statuten; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Vertrag; Klage; Rechtsvertreter; Gericht; Person; Verein; Präsident; Beschluss; Bedingungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO130022 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Obergerichts; Bestellung; Antrag; Schlichtungsbehörde; Person; Bezirksgericht; Hinwil; Rechtsbeistand; Gesuchs; Entscheid; Kantons; Obergerichtspräsident; Mietsachen; Bezirksgerichts; Gewährung; Anspruch; Paritätische; Präsident; Eingabe; Paritätischen; Gericht; Schlichtungsverfahrens |
LU | S 99 380 | Art. 52 AHVG. Klage gegen die Vorstandsmitglieder eines in Konkurs gefallenen Sportvereins. Passivlegitimation der Vorstandsmitglieder grundsätzlich bejaht (Erw. 3). Aufgaben und Funktionen eines Vereinsvorstandes. Die Verantwortlichkeit eines Vereins richtet sich nach Art. 55 ZGB. Ob ein Mitglied des Vorstandes für die Verletzung der Abrechnungs- oder Beitragszahlungspflicht des Vereins subsidiär zur Rechenschaft gezogen werden kann, hängt von seiner durch die Statuten zugewiesenen Verantwortlichkeit oder seinen konkreten Aufgaben ab, die er innerhalb des Vorstandes wahrgenommen hat (Erw. 5). | Verein; Organ; Vereins; Haftung; Person; Arbeit; Organe; Arbeitgeber; Recht; Personen; Verantwortlichkeit; Pflicht; Vereinsrecht; Gesellschaft; Abteilung; Sinne; Bezug; Vorstand; Statuten; Schaden; Arbeitgebers; Rechtsprechung; Aufgabe; Organisation; Regelung; Präsident; Vereines; Pflichten; Geschäftsführung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 646 (2C_745/2015) | Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). | Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht |
141 III 195 | Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). | Verbot; Recht; Wiese; Weide; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; Urteil; Recht; REY/STREBEL; Kantons; Luzern; Zutritt; Bundesgericht; Vorinstanz; MEIER-HAYOZ; Dauerwiese; Sachbeschädigung; Sache; STEINAUER; GÖKSU; Direktzahlungen; Hinweis; Sachen; Verbote; Zweck; Eigentümer |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4667/2020 | Zölle | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Urteil; Zollanmeldung; Fahrzeuge; Einfuhr; Zollstelle; Verfahren; Person; Abgabe; Anmeldung; Recht; BVGer; Empfänger; Zollveranlagung; Busse; Transitverfahren; Vorinstanz; Schweiz; Spediteurin; Bundesverwaltungsgericht; Abgaben; Zeitpunkt; Grenze; Automobilsteuer |
A-584/2020 | Zölle | Objekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2019.59 | Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) | Beschuldigte; Beschuldigten; Zollbeamtin; Bundes; Messe; Amtshandlung; Verfahren; Carnet; Zolls; Urteil; Verfahrens; Recht; Zollstelle; Apos;; Gericht; Bundesstrafgericht; Täter; Bundesstrafgerichts; Hinderung; Handlung; Befehl; Verfahrenskosten; Berufung; Standort; Modell; Autobahn; Kammer |
Autor | Kommentar | Jahr |
Heini | Basler 6.Auflage | 2018 |
Geiser, Scherrer, Heini | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2014 |