Art. 69 CPS dal 2024
Art. 69 5. Confisca
1 Il giudice, indipendentemente dalla punibilit di una data persona, ordina la confisca degli oggetti che hanno servito o erano destinati a commettere un reato o che costituiscono il prodotto di un reato se tali oggetti compromettono la sicurezza delle persone, la moralit o l’ordine pubblico.
2 Il giudice può ordinare che gli oggetti confiscati siano resi inservibili o distrutti.
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Art. 69 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220518 | Gewerbsmässiger Diebstahl etc. | Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Entscheid; Berufung; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Sachverhalt; Gericht; Eintritt; Geschädigte; Dossiers |
ZH | SB230096 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Droge; Drogen; Betäubungsmittel; Kokain; Lande; Landes; Landesverweisung; Gramm; Recht; Vorinstanz; Sinne; BetmG; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Lager; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Hinweis; Beweis; Handel; Gericht; Hinweise; Anklage |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.56 | - | Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital |
SO | STBER.2022.81 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Staat; Louis; Apos; Täter; Verfahren; Aussage; Recht; Solothurn; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Waffe; Betäubungsmittel; Polizei; Aussagen; Firma; Staatsanwalt; Olten; Geldstrafe; Sachverhalt; Untersuchung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 155 | Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4). Regeste b Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5). | ögen; Vermögenswert; Abkommen; Einziehung; Bankkunden; Vermögenswerte; Schweiz; Steuer; Daten; Verkauf; Recht; Bankkundendaten; Abkommens; Österreich; Person; Sinne; Deutschland; Verfahren; Kunden; Bundesanwaltschaft; Zusammenarbeit; Behörden; Vorinstanz; Richtendienst; Ausland; Verfahren; Verhalten; Recht |
140 IV 133 (1B_406/2013) | Art. 90 Abs. 2, 3 und 4, Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG; Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme eines geleasten Motorfahrzeuges ("Via sicura"). Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG sind nicht vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Für eine Beschlagnahme genügt, dass im aktuellen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen scheint, dass der Strafrichter die materiellen Einziehungsvoraussetzungen bejahen könnte. Besteht der Tatverdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG), sind die Voraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG grundsätzlich erfüllt. Im Beschlagnahmeverfahren kann offenbleiben, ob diese Bestimmung bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen auch noch ein kumulatives Erfordernis der "Skrupellosigkeit" verlangt. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG prüft der Beschlagnahmerichter, ob der Lenker mit dem benutzten Motorfahrzeug künftig die Verkehrssicherheit gefährden bzw. ob die Einziehungsbeschlagnahme des Fahrzeuges geeignet sein könnte, den Lenker vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten. Eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme ist auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Dritten grundsätzlich zulässig, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar und die Beschlagnahme dazu geeignet ist, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (E. 3 und 4). | Einziehung; Beschlagnahme; Verkehrsregelverletzung; Verkehrsregelverletzungen; Motorrad; Motorfahrzeug; Richter; Sinne; Einziehungsbeschlagnahme; Fahrzeug; Sicherungseinziehung; Voraussetzung; Voraussetzungen; Lenker; Bundes; Geschwindigkeit; Urteil; Einziehungsvoraussetzung; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Einziehungsvoraussetzungen; Motorfahrzeugen; Eigentum |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3145/2017 | Zölle | ändig; Recht; Bundes; Vorinstanz; Einziehung; VStrR; Gericht; Urteil; Verfahren; Vermögenswerte; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Beurteilung; Akten; Sinne; Rechtsverweigerung; Sicherstellung; Zuständigkeit; Verfügung; Bezug; Akteneinsicht; Person; Verfahrens; Sachverhalt; Verfahren |
BVGE 2018 I/1 | Zölle | ändig; Einziehung; VStrR; Recht; Gericht; Vermögenswerte; Bundes; Beurteilung; Vorinstanz; Verfahren; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Sicherstellung; Barmittel; Zuständigkeit; Urteil; Sinne; Verfügung; Rechtsverweigerung; Bezug; Person; Verbindung; Einsprache; Herausgabe; Rechtsmittel |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2021.178 | Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten | |
SK.2021.26 | Beschuldigte; Person; Apos;; Urteil; Bundes; Personen; Filter; Sprengstoff; Urteile; Handlichtfackel; Beschuldigten; Täter; Überreste; Verletzung; Feuer; Gefährdung; Gericht; «Gladiator; Gefahr; «Gladiator»; Feuerwerk; Verteidigung; Funken; Bundesgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Baumann | Basler Kommentar zum StGB | 2019 |
Baumann | Basler Kommentar zum StGB | 2019 |