Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 69

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 69 SchKG vom 2025

Art. 69 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 69 Inhalt

1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.

2 Der Zahlungsbefehl enthält:

  • 1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;
  • 2. die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
  • 3. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
  • 4. die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 69 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230172RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Forderung; Entscheid; Urteil; Bundesgericht; Betreibung; Gericht; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahren; Bundesgerichts; Mietgericht; Betrag; Gesuchsgegners; SchKG; Mietgerichts; Rechtsöffnungstitel; Rechtsmittel; Forderung; Erwägungen; Verzug; Begründung; Forderungsbetrag
    ZHRT230171RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Urteil; Forderung; Betreibung; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Parteien; Beschwerdeverfahren; Parteientschädigung; SchKG; Mietgericht; Betrag; Bundesgerichts; Verrechnung; Mietgerichts; Erwägungen; Rechtsöffnungstitel; Gehör; Forderung; Verzug; Begründung; Urteile
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2024.13-Betreibung; Frist; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Dorneck; Betreibungsamtes; Gesuch; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Bundes; Vertreter; Pfändung; Schuldner; Zustellung; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Wesentlichen; Zahlungsbefehls; Forderung; Haushalt
    SOSCBES.2022.17-Betreibung; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Pfändungsankündigung; Betreibungsamtes; Schuldbetreibung; Konkurs; Dorneck; Thierstein; Zahlungsbefehls; Person; Recht; Urteil; Gläubiger; Urkunde; Schuldner; Unterschrift; Haager; Übereinkommen; Arrest; Zivil; Basler; Kommentar; Basel; Aufsichtsbehörde; Dorneck-Thierstein; Beschwerdeführers
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    141 III 68 (4A_414/2014)Art. 88 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Klage des Betreibungsschuldners auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung; hinreichendes Feststellungsinteresse. Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die negative Feststellungsklage des betriebenen Schuldners, der Rechtsvorschlag erhoben hat, zuzulassen ist (E. 2). Betreibung; Feststellung; Recht; SchKG; Feststellungsklage; Forderung; Schuld; Betriebene; Interesse; Gläubiger; Betriebenen; Schuldner; Urteil; Klage; Rechtsvorschlag; Betreibungsregister; Betreibungen; Rechtsprechung; Beschwerdegegner; Bundesgericht; Kredit; Feststellungsinteresse; Entscheid; Verjährung; Blick; önnen
    126 III 204Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG); provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG). Falls die Betreibungsforderung nicht (mehr) bestritten ist, kann der Betreibungsgläubiger - nach Ablauf der Zahlungsfrist - das Fortsetzungsbegehren einreichen und die provisorische Pfändung verlangen, sobald der Richter im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG) festgestellt hat, dass der Betriebene zu neuem Vermögen gekommen sei.
    SchKG; Betreibung; Pfändung; Recht; Betreibungs; Verfahren; Vermögens; Entscheid; Gläubiger; Betreibungsforderung; Betriebene; Fortsetzung; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlag; Feststellung; Schuldbetreibungs; Fortsetzungsbegehren; Richter; Klage; Aufsichtsbehörde; Vollstreckung; Betriebenen; Urteil; Zahlungsfrist; Einkommen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Peter, StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
    Peter, StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010