Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 69 OR vom 2025

Art. 69 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 69 Gegenstand der Erfüllung 1. Teilzahlung

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 69 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRZ210004Abänderung UnterhaltUnterhalt; Klage; Verfahren; Gericht; Klage; Teilklage; Entschädigung; Vorinstanz; Urteil; Parteien; Berufung; Klageeinreichung; Rechtsmittel; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Abänderung; Unterhaltsbeitrag; Verfügung; Rechtspflege; Entschädigungsfolge; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Klägers; Massnahmen; Umtriebsentschädigung; Aufhebung; Verfahrens; Eingabe
ZHRT160203RechtsöffnungRecht; Forderung; Rechtsöffnung; Zahlung; Schuld; Betreibung; Leistung; Vorinstanz; Stundung; SchKG; Verwertung; Betrag; Parteien; Zahlungen; WIR-Zahlung; Teilzahlung; WIR-Zahlungen; Zahlungsbefehl; Entscheid; Erfüllungs; Annahme; Einrede; Hingabe; Klagbarkeit; Zeitpunkt; E-Mail
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 561 (4A_340/2021)
Regeste
 a Art. 659a Abs. 1 OR ; Ruhen des Stimmrechts; patronale Personalfürsorgestiftung. Hält eine patronale Personalfürsorgestiftung Aktien der Gesellschaft, von der sie beherrscht wird, ruht das aus diesen Aktien fliessende Stimmrecht, sofern nicht mit geeigneten strukturellen Massnahmen sichergestellt ist, dass der Stiftungsrat effektiv und dauernd unabhängig agiert (E. 3-5).
Aktie; Aktien; Recht; Generalversammlung; Verwaltungs; Verwaltungsrat; Beschluss; Stiftung; Stimmrecht; Person; Stimme; Personalfürsorgestiftung; Aktionär; Stimmen; Gesellschaft; Stiftungsrat; Rechtsanwalt; Stimmrechts; Verwaltungsrats; Beschlussfeststellungsklage; Antrag; Abwahl; Aktienrecht; Beschlüsse; Erwerb; Anfechtung; Gestaltungsklage; Aktionäre
145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Gesellschafters; Arbeitslosenentschädigung; Rechtsprechung; Stellung; Anspruch; Stammanteil; Geschäftsführung; Vorinstanz; Urteil; Entscheidungen; Einflussnahme; Sozialversicherung; Person; Kantons; Angelegenheiten; Arbeitgeber; Arbeitslosenversicherung; Rechte; Gesetzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5193/2016Impôt sur le tabacédéral; Quot;; Tribunal; écision; ;impôt; être; égal; OITab; ;objet; élégation; ègle; été; édure; égislative; ;ordonnance; édérale; ;autorité; Conseil; étroactivité; érieure; ésent; ègles; ;applique; Genève; ;elle; égalité; éfini; égale; Constitution; ;exécution
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtGenossenschaft; Quot;; Recht; Partizipations; Partizipationsschein; Statuten; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beteiligungsschein; Mitglied; Handelsregister; Vorinstanz; Ausgabe; Genussschein; MOSER; Partizipationsscheinen; Beteiligungsscheine; Bundes; Genossenschaften; FORSTMOSER; Gesellschaft; Interesse; Statutenänderung; Gesetzgeber; Feststellung; Aktie; Statutenentwurf; Genussscheine

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2013.39aBeteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen organisation etc.Position; Bundes; Objekt; Positionen; Objekte; Einziehung; Bundesanwaltschaft; Gericht; Liste; Asservat; Kategorie; Asservate; Daten; Beschuldigte; Beschuldigten; Antrag; Kammer; Anklage; Urteil; Asservatenliste; Über; Anklageschrift; Dokumente; Vernichtung; Gefahr; Berechtigte; Bundesstraf; Berechtigten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Die Vereine2023
Ackermann Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen : Einziehung2018