VAT Art. 69 - Right to receive information

Einleitung zur Rechtsnorm VAT:



Art. 69 VAT from 2024

Art. 69 Value Added Tax Act (VAT) drucken

Art. 69 Right to receive information

In response to a written enquiry made by the taxable person about the VAT consequences of a specific set of circumstances, the FTA shall provide information within a reasonable period. The information is legally binding on the enquiring taxable person and the FTA; it may not be used in relation to any other set of circumstances.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht
129 III 200Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs; Verteilung des Erlöses (Art. 262 SchKG). Die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks anfällt, ist aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken (E. 2).
Mehrwertsteuer; Konkurs; Verwertung; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Grundstückgewinnsteuer; Verteilung; Verwertungskosten; Verteilungsliste; Urteil; Grundstücks; SchKG; Erlös; Eidgenössischen; Steuerverwaltung; Schuldbetreibung; Recht; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Zusammenhang; Erwägungen; Grundstücke; Verwaltungs; Ziffer; Behandlung; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Rangprivilegierung; Liegenschaft

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Dividende; Lassverfahren; Einsprache; Verfahren; Lassvertrag; Vorsteueranspruch; Entgelt; Vorsteuerabzug; Verrechnung; Gläubiger; Steuerforderung; Höhe; Antrag; Quot;; Vorsteuern; Einspracheentscheid; Zeitpunkt; Schätzung; Abrechnung; Sistierung; Entscheid; Forderungen; Rechnung
A-1619/2006MehrwertsteuerSteuer; Mehrwertsteuer; Richt; Recht; Quot;; MWSTG; Steuerpflicht; Bundesverwaltungsgericht; Semester; Mehrwertsteuerpflicht; Urteil; Register; Löschung; Einsprache; Mehrwertsteuerpflichtigen; Umsatz; Beschwerdeführers; Steuerschuld; Entscheid; Betreibung; Voraussetzungen; Steuerperiode; Saldosteuersatz; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgerichts; Höhe; Verzugszins; Verwaltung